[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]26 Abs. 2 EStG (Ehegattenveranlagung) bestimmt Folgendes:

1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 

2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 

3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 

4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

  1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

Praxishinweis

Die Wahl der Veranlagungsart kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur unter Einhaltung der einschränkenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG geändert werden.

Ungeklärt war bislang die Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner antragsgemäß bereits einzeln bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt wurde und der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner erst im Nachhinein eine Zusammenveranlagung bei seiner noch nicht bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer beantragt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Wahlrechtsänderung in jedem Fall erfolgen, in dem das erstmalige Veranlagungsverfahren wenigstens eines Ehegatten/Lebenspartners noch nicht durchgeführt und ein Bescheid über die Einkommensteuer noch nicht erlassen ist.

 

Stand: 21.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]