[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Strittig war die steuerliche Behandlung eines Sterbegeldes aus einem Versorgungswerk.

Nach Auffassung des BFH unterliegt auch das einmalige Sterbegeld, das ein berufsständisches Versorgungswerk neben der laufenden Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten zahlt, als „andere Leistung“ mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer.

Bei den „anderen Leistungen“ eines Versorgungswerks muss es sich nicht zugleich um „wiederkehrende Bezüge“ handeln.

In Bezug auf das Sterbegeld wird kein ermäßigter Steuersatz gewährt, weil keine „Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit“ vorliegt. Einer solchen Steuerermäßigung bedürfe es wegen der Höhe der Sterbegeldzahlung – im Gegensatz zu einer einmaligen Kapitalleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung – nicht.

Praxishinweis

Nach Auffassung des BFH gilt die Steuerbarkeit für sämtliche Leistungen der Basisversorgung. Aus dem Zweck des Sterbegeldes, eine finanzielle Hilfestellung für die Aufbringung der Sterbefallkosten zu bieten, folge es lt. BFH nichts anderes.

Wird das Sterbegeld tatsächlich zur Begleichung von Beerdigungskosten eingesetzt, können die Beerdigungskosten, die den Wert des Nachlasses übersteigen und nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind, als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Das Sterbegeld ist hierbei absetzungsmindernd zu berücksichtigen.

Bei Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung nicht nur dazu dient, die unmittelbaren – und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen – Bestattungskosten zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Damit sind die unmittelbaren Beerdigungskosten nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen.

Beispiel

Dem Mandanten A entstehen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen Aufwendungen von 5.000 €. Diese bestehen zu 4.000 € aus unmittelbaren (Kosten der eigentlichen Bestattung) und zu 1.000 € aus mittelbaren Beerdigungskosten (z. B. Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, Aufwendungen für die Trauerkleidung). Der Angehörige hinterlässt keinen Nachlass. Der Mandant A erhält aus einer Sterbegeldversicherung, die der nahe Angehörige auf ihn abgeschlossen hat, eine Versicherungsleistung von 3.500 €.

Als außergewöhnliche Belastung sind dem Grunde nach nur die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € abzugsfähig. Diese sind um die Leistung der Sterbegeldversicherung zu kürzen. Die Versicherungsleistung von 3.500 € entfällt im vorliegenden Fall – entsprechend dem Anteil der unmittelbaren Beerdigungskosten an den gesamten Beerdigungskosten – zu 4/5 auf die unmittelbaren Beerdigungskosten.

Daher sind die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € um 2.800 € (4/5 von 3.500 €) zu kürzen. Es ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von 1.200 €.

Übersicht
Gesamtkosten    5.000,00 € 100%    3.500,00 €
unmittelbare Beerdigungskosten    4.000,00 € 80%    2.800,00 €    1.200,00 €
mittelbare Beerdigungskosten    1.000,00 € 20%        700,00 €

 

Stand: 29.6.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]