[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Als außergewöhnliche Belastungen werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung berechnet sich auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach

  • der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte,
  • dem anzuwendenden ESt-Tarif und
  • der Anzahl der Kinder, für die der Stpfl. einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.

 

 

Sie beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte … bis
15340 €
über
15340 €
bis
51130 €
über 51130 €
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt
a) nach § 32a Abs. 1, 5 % 6 % 7 %
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; 4 % 5 % 6 %
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern, 2 % 3 % 4 %
b) drei oder mehr Kindern

… des Gesamtbetrags der Einkünfte

1 % 1 % 2 %

Die frühere Berechnung der zumutbaren Belastung führte zu Progressionssprüngen. Progressionssprünge entstanden, weil die nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelten Prozentsätze zur Ermittlung der zumutbaren Belastung auf den Gesamtbetrag insgesamt angewandt wurden.

Abweichend hiervon hat der BFH mit Urteil vom 19. Januar 2017 entschieden, dass diese Regelung so zu verstehen sei, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im EStG genannten Grenzbetrag überschreite, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet werde (gestaffelte Berechnung).

Diese gestaffelte Berechnung der zumutbaren Belastung gilt nicht nur für Krankheitskosten, sondern für die Berechnung der zumutbaren Belastung im Allgemeinen. Dieser Auffassung hat sich nun auch die Finanzverwaltung angeschlossen.

Praxishinweis

  • Die Finanzverwaltung wendet diese günstige Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen an. Die geänderte Berechnungsweise wird – zumindest in Nordrhein-Westfalen – bereits bei den aktuell bekannt gegebenen Steuerbescheiden programmtechnisch berücksichtigt. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt sein, muss Einspruch eingelegt werden.
  • Die Finanzverwaltung erlässt Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege vorläufig gem. § 165 AO. Gegenwärtig ist die Frage noch offen, ob sich dieser Vorläufigkeitsvermerk auch auf die Berechnungsweise der zumutbaren Belastung bezieht. Mit Weisungen der Finanzverwaltung ist in Kürze zu rechnen.

Beispiel

Der Gesamtbetrag der Einkünfte der verwitweten Mandantin W (82 Jahre) beträgt im VZ 2016 56.000 €. Die krankheitsbedingten Pflegekosten betragen insgesamt 13.000 €.

Bisherige Berechnung der Finanzverwaltung

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 56.000 € einer kinderlosen alleinstehenden Mandantin beträgt die zumutbare Belastung 3.920 € (7 % v. 56.000 €).

 

Berechnungsweise des BFH bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 56.000 €

Gesamtbetrag der Einkünfte    15.340,00 € 5%        767,00 €
   51.130,00 €
– 15.340,00 €
   35.790,00 € 6%    2.147,40 €
   56.000,00 €
– 51.130,00 €
     4.870,00 € 7%        340,90 €
   3.255,30 €

Praxishinweis

  • Es ergibt sich im Beispielsfall eine geringere zumutbare Belastung von (3.920 € – 3.255,30 € =) 664,70 € und damit insoweit ein höherer steuerlicher Abzug.
  • Eine Folgewirkung muss allerdings beachtet werden: Durch die niedrigere zumutbare Belastung werden geringere Aufwendungen als nach § 35a EStG begünstigt angesehen.

Im Zusammenhang mit dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.

Praxishinweis

  • Das BVerfG hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
  • In dem Urteilsfall ging es um Krankheitskosten von 143 €. Wegen des Gesamtbetrags der Einkünfte der Eheleute i.H.v. 650.000 € war kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass solche Aufwendungen durch das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum steuerfrei zu stellen waren.

Allerdings tendiert der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung dazu, in Ausnahmefällen auf den Abzug der zumutbaren Belastung bei bestimmten Krankheitskosten zu verzichten. Der BFH hat bislang nicht entschieden, ob dieser Grundsatz der Anwendung der zumutbaren Belastung einzuschränken ist, wenn Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände vom Krankenversicherer nicht erstattet werden. Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Praxishinweis

  • Zur Frage, ob bei sämtlichen Krankheitskosten die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist, dürfte in Kürze vom BFH entschieden werden. In einem anhängigen Verfahren mit dem Az. VI R 11/16 geht es um die Frage, ob Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Abwehr bzw. dem Erträglich machen einer tödlichen Krankheit ohne Kürzung um die zumutbare Belastung zu berücksichtigen sind.

Was unter „außergewöhnlichen Umständen“ zu verstehen ist, bleibt der Rechtsauslegung durch den BFH vorbehalten. Aufgrund der Unwägbarkeiten der Begriffsauslegung sollten Einkommensteuerbescheide mit Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen offen gehalten werden. Erst die Rechtsprechung wird zeigen, ob z. B. auch Pflegekosten als außergewöhnliche Umstände zu werten sind, so dass ein Abzug der zumutbaren Belastung entfällt. Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetz, sofern sie sich auf das anhängige Verfahren beziehen. Durch den bisherigen Vorläufigkeitsvermerk dürfte diese Rechtsfrage nicht abgedeckt sein.

 

Stand: 29.6.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]