[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das BMF hat mit Schreiben vom 20. März 2017 zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen i.S.d. Steueränderungsgesetzes 2015 Stellung genommen. Hierbei hat die Finanzverwaltung auch eine wesentliche Aussage zur außerbetrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes getroffen.
Zum Hintergrund: In § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG wird Folgendes bestimmt:
1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es zu nicht mehr als 10 % außerbetrieblich genutzt wird.
Praxishinweis
Im Falle einer Gestellung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer geht die Finanzverwaltung immer von einer 100 %igen betrieblichen Nutzung aus. D. h. die private Nutzung des Arbeitnehmers wirkt sich nicht auf die Bildung eines IAB aus.
Anders verhält es sich bei Geschäftswagen: Hier muss der Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum vom Mandanten dargelegt werden. Da die Finanzverwaltung bei Anwendung der 1 %-Regelung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgeht, dürfte zum Nachweis der Einhaltung der ausschließlichen oder fast ausschließlichen Nutzung ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen sein.
Beachtenswert ist, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zuzurechnen sind.
Die Ausführungen zur doppelten Haushaltsführung überraschen, weil offensichtlich sämtliche Familienheimfahrten als betrieblich veranlasst gelten, obwohl nur eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar ist und die nichtabziehbaren Familienheimfahrten in Tz. 37 des Arbeitgeber-Merkblatts der Privatnutzung zuzurechnen sind. Eine einheitliche Sichtweise bei den Gewinn- und Überschusseinkünften wäre wünschenswert, zumal dies auch auf die Eintragungen im ordnungsgemäßen Fahrtenbuch Auswirkung hat.
Neu ist die Aussage, dass die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes zeitraum- und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen ist.[6] Eine schädliche Verwendung liegt demnach nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) die 10%-Grenze nicht übersteigt.
Beispiel
R ist in der Filmbranche selbständig tätig. R erwirbt am 10. Dezember 2018 einen neuen Geschäftswagen zum Preis von 45.000 € (netto). Nach dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch hat R das Fahrzeug in 2018 und 2019 wie folgt genutzt:
2018:
Privatfahrten 400 km
Betriebliche Fahrten 600 km
2019:
Privatfahrten 750 km
Betriebliche Fahrten 18.000 km
Es wird unterstellt, dass die Betriebsgrößengrenzen von § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG eingehalten werden.
Ein in 2017 gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann steuerlich in 2018 gewinnerhöhend hinzugerechnet und gleichzeitig von den Anschaffungskosten des Fahrzeugs gewinnmindernd abgesetzt werden. Dies ist zulässig, weil das erworbene Fahrzeug in den Jahren 2018 und 2019 in der Summe zu mehr als 90 % (hier: 94,18 %) betrieblich genutzt wird. Auf den Nutzungsumfang im jeweiligen Wirtschaftsjahr (hier = Kalenderjahr) kommt es nicht an.
2018 | 2019 | Gesamtzeitraum | ||||
Km | % | Km | % | Km | % | |
Privatfahrten | 400 | 40,00% | 750 | 4,00% | 1150 | 5,82% |
Betriebliche Fahrten | 600 | 60,00% | 18000 | 96,00% | 18600 | 94,18% |
1000 | 100,00% | 18750 | 100,00% | 19750 | 100,00% |
Praxishinweis
Nach zur früheren Rechtslage ergangenen Verwaltungsanweisungen soll allerdings eine Sonderabschreibung unzulässig sein, da R den Geschäftswagen in 2018 zu mehr als 10 % privat genutzt hat. Diese unterschiedlichen Auslegungen beim IAB und bei der Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG ist nicht nachvollziehbar; es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung insoweit Nachbesserungen vornimmt.
Stand: 29.6.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]