[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können nach Auffassung des FG Baden-Württemberg auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein.
Der Urteilsfall
Der Kläger erwarb einen Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken verbunden mit dem Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen, sowie von einer Personengesellschaft zu Alleineigentum zwei Photovoltaikanlagen.
Diese Personengesellschaft plante nach ihrem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen, deren erzeugte Energie über einen jeweils integrierten Zähler erfasst, für jede Anlage abgerechnet und zusammengefasst in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird.
Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose. Hiervon wich die tatsächliche Leistung der Anlagen ab. Gutachter zur Ursachenerforschung wurden beauftragt.
Der Kläger nahm zur Finanzierung der Anlagen ein Darlehen auf. Anstelle einer laufenden Tilgung schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die er an die finanzierende Bank abtrat. Mit dieser vereinbarte er eine weitere fondsgebundene Rentenversicherung. Die Einnahmen reichten zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus.
Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag und begehrte erfolglos die Rückabwicklung. Die Bank senkte daraufhin jedoch den Sollzinssatz. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 Verluste aus Gewerbebetrieb von 9.678 €.
Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht. Sei der zu erwartende Totalgewinn negativ, fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Es liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, ein Liebhabereibetrieb, vor.
Entscheidung des FG Baden-Württemberg
Das FG Baden-Württemberg erkannte die geltend gemachten Verluste steuerlich an. Nach § 15 Abs. 2 EStG sei die Betätigung mit der Absicht unternommen worden, Gewinn zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zweistufig zu prüfen.
Es gehe zunächst um die Ergebnisprognose. Diese sei für einen Prognosezeitraum von 20 Jahren, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen, negativ.
Sodann seien die Gründe hierfür zu würdigen. Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert werde. Die verlustbringende Tätigkeit beruhe jedoch nicht auf persönlichen Gründen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten. Technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses seien ergriffen worden, wie Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module und Reinigung der Moduloberflächen. Dadurch seien die Einnahmen gestiegen. Der Kläger habe ferner die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Die Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen sei nicht schädlich. Der Steuerpflichtige sei bezüglich Finanzierung und Kapitalverwendung frei.
Stand: 17.5.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]