[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage führen nach Auffassung des FG Baden-Württemberg zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Der Urteilsfall
Der Kläger war im Streitjahr 2012 zu einem Drittel Gesellschafter einer 2006 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Photovoltaikanlage betrieb. Den produzierten Strom speiste diese in das Stromnetz eines Energieversorgers ein.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkaufte die Photovoltaikanlage 2012. Sie erzielte hierbei einen Gewinn von 92.660,88 €. Auf den Kläger entfielen ein Drittel des Veräußerungsgewinns in Höhe von 30.886,96 € sowie die anteiligen laufenden Kosten und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von -4.397,82 €.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Der Kläger war hingegen der Ansicht, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Veräußerung der Photovoltaikanlage führe zu sonstigen Einkünften.
Entscheidung des FG Baden-Württemberg
Das FG Baden-Württemberg entschied zu Ungunsten des Klägers, dass der Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führe.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinn zu erzielen, und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Das Vorliegen der Kriterien „Selbständigkeit“, „Nachhaltigkeit“ und „Gewinnerzielungsabsicht“ war im Urteilsfall unstrittig.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Diese Voraussetzung war mit der Einspeisung des Stroms in das Stromnetz eines Energieversorgers gegen Entgelt – entgegen der Auffassung des Klägers – erfüllt.
Praxishinweis
Zur Erfüllung dieser Voraussetzung muss die Leistung nicht einer Vielzahl von Interessenten angeboten werden. Bereits eine Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner reicht aus.
Auch setzt die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keinen Güteraustausch gegen ein festes Entgelt voraus. Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden.
Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte erfordert als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Produziert die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Strom und verkauft diesen an einen Abnehmer, überschreite diese Tätigkeit nach Auffassung des FG Baden-Württemberg den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.
Praxishinweis
Der Kläger forderte die Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil die Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber vermietet wurde. Dem schloss sich das FG Baden-Württemberg nicht an, da der Anlagenbetreiber aufgrund des abgeschlossenen Vertrags über die Stromeinspeisung an den Netzbetreiber produzierten Strom zu liefern habe.
Fazit
Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg, dass mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte erzielt werden, entspricht der bisherigen BFH-Rechtsprechung.
Durch die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb löst eine Veräußerung der Photovoltaikanlage einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG aus. Der Veräußerungsgewinn kann nur über die Anwendung des Veräußerungsfreibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei bleiben.
Praxishinweis
Persönliche Voraussetzung für die Gewährung des Veräußerungsfreibetrags ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Der Veräußerungsgewinn wird auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 € übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 € übersteigt. Ein Freibetrag wird demnach nicht mehr gewährt, wenn der Gewinn 181 000 € und mehr beträgt.
Geht ein Mandant neben der gewerblichen Tätigkeit der Stromeinspeisung einer weiteren gewerblichen Tätigkeit nach, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb gegeben ist oder mehrere Betriebe vorliegen. Die Unterscheidung ist auch wegen der Verrechnung von Verlusten aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage mit eventuellen Gewinnen aus dem anderen Gewerbebetrieb bedeutsam.
Beispiel
W erzielt aus dem Betrieb eines Autohauses gewerbliche Einkünfte. In 2016 machte K einen IAB in Höhe von (50.000 € x 40 %=) 20.000 € im Rahmen der Gewinnermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Autohaus geltend. Der IAB soll in 2017 gegen die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage aufgelöst werden. Von dem produzierten Strom sollen ca. 21 % von der Kfz-Werkstatt des Autohauses verbraucht werden.
Fraglich ist, ob der IAB im Rahmen der Gewinnermittlung des Autohauses zulässigerweise gebildet werden kann. Zumindest nach der bisherigen Rechtsauslegung führt allein der Umstand, dass ca. 21 % des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms von der Kfz-Werkstatt des Autohauses verbraucht werden, nicht zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden gewerblichen Betätigungen.
Praxishinweis
Gegenwärtig wird oftmals fast der gesamte produzierte Strom im bereits bestehenden Gewerbebetrieb verbraucht. Die Rechtsprechung hat bislang offen gelassen, ob zumindest dann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Mit weiteren Rechtsentscheidungen ist zu rechnen.
Stand: 17.5.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]