[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die OFD Niedersachsen hat sich mit Verfügung vom 15. März 2017 zu Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter/-innen für die eigene Berufsausbildung, insbesondere aus Anlass der Teilnahme an auswärtigen Lehrgängen eingehend geäußert.
Praxishinweis
Die dortigen Ausführungen sind über die behandelten Fallkonstellationen hinaus auch ein Wegweiser für die Abrechnung von Reisekosten in der privaten Wirtschaft.
Danach gilt für den Werbungskostenabzug das Folgende:
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und jeweiligem Ausbildungsfinanzamt
- Regelmäßiges AusbildungsfinanzamtDauerhaft soll der Arbeitnehmer an einem Ort tätig werden, wenn er dort für unbestimmte Zeit, einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder für den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses tätig werden soll.Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und dem Ausbildungsfinanzamt sind somit grundsätzlich mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
- Die Anwärter werden ihrem Ausbildungsfinanzamt durch ihre Einstellungsverfügung zugeordnet. Die Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses, es handelt sich somit um eine dauerhafte Zuordnung.
- Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer durch dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zugeordnet wurde und wo er dauerhaft tätig werden soll.
Praxishinweis
Für die nach der Entfernungspauschale abzurechnende Wegstrecke zum Ausbildungsfinanzamt scheidet i.d.R. eine steuerfreie Arbeitgebererstattung aus. Allenfalls kann ein Erstattungsbetrag nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal lohnversteuert werden.
Vorübergehende Zuordnung zu einem anderen Finanzamt
Werden die Anwärter/-innen von ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Ausbildungsfinanzamt) vorübergehend an ein anderes Finanzamt abgeordnet (z. B. Ausbildung im Bereich der „Kasse“ oder zur Ausbildung in einem Betriebsprüfungsfinanzamt), so handelt es sich insoweit um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit und die Anwärter/-innen können Reisekosten geltend machen.
Praxishinweis
Diese Grundsätze gelten für die Privatwirtschaft entsprechend. Wird ein Auszubildender vorübergebend an einem anderen Standort tätig, kommt eine steuerfreie Reisekostenerstattung in Frage. Am Tätigkeitsort wird nämlich i.d.R. keine erste Tätigkeitsstätte unterhalten.
Unterrichtsfinanzamt
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsfinanzamt im Rahmen der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (AAG) handelt es sich um beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten.
Praxishinweis
Diese Grundsätze gelten für die Privatwirtschaft entsprechend. Ist ein Auszubildender an einzelnen Tagen in der Berufsschule, kommt eine steuerfreie Reisekostenerstattung nach allgemeinen Grundsätzen in Frage. Am Tätigkeitsort wird nämlich i.d.R. keine erste Tätigkeitsstätte unterhalten.
Stand: 11.5.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]