[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Vom Bundesrat werden im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz folgende weitere lohnsteuerliche Änderungen gefordert:
Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Lohnsteuerabzug nach einem besonderen Verfahren vorgenommen werden, dem sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich. Dabei wird die Höhe der laufenden Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und der entsprechenden Jahreslohnsteuer ermittelt. Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 wurde dieses Verfahren mit Blick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Fälle beschränkt, bei denen seit Beginn des Kalenderjahres ein durchgängiges Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI, die regelmäßig nicht das ganze Jahr über bestehen, ist ein permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich grundsätzlich nicht mehr zulässig. Für die Jahre bis 2017 konnten bzw. können die Arbeitgeber die bisherige Praxis im Rahmen einer Übergangsregelung weiter anwenden.
Der Bundesrat schlägt vor, für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (bis 24 Tage) mit nicht ganzjähriger Beschäftigung (insbesondere Aushilfskräfte bei Volksfesten) und Steuerklasse VI ab 1. Januar 2018 einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich zuzulassen. Arbeitslöhne aus solchen Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sollen in die Steuerberechnung einbezogen werden, um eine möglichst genaue Steuerberechnung zu erreichen.
ELStAM bei Heirat bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Heiraten Arbeitnehmer und ist nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig, soll dieser programmgesteuert in die Steuerklasse III eingereiht werden. Die Regelung wurde durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eingeführt.
Weil eine programmgesteuerte „isolierte“ Einreihung des als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten in Steuerklasse III programmtechnisch nicht möglich ist, werden Ehegatten bisher abweichend vom Gesetzeswortlaut programmgesteuert stets in die Steuerklasse IV eingereiht. Diese Verfahrensweise sollte aus Sicht des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes eine vorübergehende sein und wurde durch eine entsprechende Übergangsregelung abgesichert. Diese Übergangsregelung läuft mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2017 aus.
Die Zuordnung der Steuerklasse III ist nach derzeitigem Stand programmtechnisch nur in Kombination mit der Vergabe der Steuerklasse V für den anderen Ehegatten möglich. Dieses Ergebnis widerspricht dem Wortlaut des § 39e Absatz 3 Satz 3 EStG, der eine „isolierte“ Einreihung des als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten in Steuerklasse III fordert (III/–). Es steht ferner im Widerspruch zu § 38b Satz 2 Nr. 5 EStG, wonach eine Einreihung von Ehegatten in die Steuerklassenkombination III/V stets einen entsprechenden Antrag beider Ehegatten voraussetzt.
Die bis Ende 2017 vorgesehene Übergangsregelung, wonach im ELStAM-Verfahren für beide Ehegatten bei einer Heirat im Laufe des Kalenderjahres auch dann jeweils automatisch die Steuerklasse IV gebildet wird, wenn nur einer der Ehegatten Arbeitnehmer ist, sollte nach Ansicht des Bundesrats als gesetzlicher Regelfall auf Dauer festgeschrieben werden. Die Möglichkeit, in diesen Fällen beim Finanzamt eine Änderung zur Steuerklassenkombination III/V zu beantragen, bleibt den Ehegatten selbstverständlich erhalten. Die vorstehenden Ausführungen gelten bei Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend.
Praxishinweis
Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens in Bezug auf lohnsteuerliche Änderungen informieren.
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