[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der Deutsche Bundestag hat am 30. März 2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde nunmehr in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.

Praxishinweis

In den beschlossenen Gesetzesentwurf sind die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eingegangen.

Durch diese Berücksichtigung haben sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Praxis wesentliche Veränderungen ergeben.

Das Gesetzespaket bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor es anzuwenden ist. Wir werden über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten.

Nachfolgend wird auf die lohnsteuerrelevanten Details eingegangen.

 

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

Der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat. Der Bundestag hat die Anhebung dieses Betrages auf 5.000 € beschlossen.

Diese Änderung in § 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG soll bereits mit Wirkung ab 2017 gelten.

Praxishinweis

Obwohl die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung des Gesetzes im BGBl ausstehen, arbeitet die Finanzverwaltung an der programmtechnischen Umsetzung dieser Regelung.

Hierdurch soll erreicht werden, dass nach Gesetzesverkündung im BGBl die unterjährige Umstellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums schnell vollzogen werden kann.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat für das Kalenderjahr 2015 insgesamt 4.300 € an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Lohnsteuer                                       3.900,00 €       

Solidaritätszuschlag                          200,00 €  

Kirchensteuer                                    200,00 €

Summe                                         4.300,00 €

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2016 ist das Kalendervierteljahr, weil die abzuführende Lohnsteuer – ohne Beachtung des abzuführenden Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer – im vorangegangenen Jahr 2015 den Betrag von 4.000 € nicht übersteigt.

 

Abwandlung

Der Arbeitgeber hat für das Kalenderjahr 2016 insgesamt 5.550 € an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Lohnsteuer                                    4.900,00 €       

Solidaritätszuschlag                        250,00 €       

Kirchensteuer                                  400,00 €

Summe                                         5.550,00 €

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2017 ist unter Berücksichtigung der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung das Kalendervierteljahr, weil die abzuführende Lohnsteuer – ohne Beachtung des abzuführenden Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer – im vorangegangenen Jahr 2016 den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt.

Das Gesetz wird erst im Laufe des Jahres 2017 im BGBl verkündet. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2017.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dieser Rückwirkung umgehen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die technische Umstellung erst für die nach der Gesetzesverkündung liegenden Zeiträume vorgenommen wird.

 

Kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung, die zu einer Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % führen kann, liegt vor, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder    die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Praxishinweis

Die Lohnsteuerpauschalierung von Aufwendungen für kurzfristige Beschäftigungen ermöglicht dem Arbeitgeber eine Abrechnung ohne Abruf der persönlichen ELStAM des Mitarbeiters.

Bei der Lohnsteuerpauschalierung von kurzfristig Beschäftigten wurde vom Bundestag im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes nunmehr beschlossen, die Arbeitslohngrenze von bislang 68 € auf 72 € anzuheben. Diese Anhebung soll für das gesamte Jahr 2017 zur Anwendung kommen, obwohl das Gesetzgebungsverfahren erst im Laufe des Jahres 2017 abgeschlossen werden wird.

Zum Hintergrund:

Eine Pauschalierung von steuerlich kurzfristig Beschäftigten mit 25 % ist i.d.R. nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Die durchschnittliche Tageslohngrenze knüpft an den Mindestlohn an (bislang: 8,50 € x 8 Stunden = 68 €).

Es wurde bereits vor einiger Zeit die Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 auf 8,84 € beschlossen. Als Folgewirkung wurde jetzt die Anhebung der durchschnittlichen Arbeitslohngrenze auf 72 € beschlossen.

 

Anhebung der Kleinbetragsrechnungsgrenze

Der Bundestag hat beschlossen, die Grenze für das Vorliegen von Rechnungen über Kleinbeträge von bislang 150 € auf 250 € anzuheben.

Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Es müssen damit nicht sämtliche Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG aufgeführt werden.

Praxishinweis

Vom Bundestag wurde beschlossen, dass diese Rechtsänderung rückwirkend ab 2017 gelten soll. Diese ist auch für die Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten bedeutsam.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]