[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Mehraufwendungen für Verpflegung können nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Auslandsreisekosten 2017 wurden neu festgelegt.

Entsprechendes gilt auch für Betriebsausgabenabzug bei Gewinnerzielern. Wird der Arbeitnehmer oder der Unternehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), können folgende Verpflegungspauschalen (Inland) angesetzt werden:

  • Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung: wenn die Abwesenheitsdauer mehr als 8 Stunden beträgt, dann 12 €
  • Auswärtstätigkeit mit Übernachtung:  An- und Abreisetag jeweils 12 € / Abwesenheitstag 24 Stunden: 24 €

Bei einer Tätigkeit im Ausland treten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge an diese Stelle.

Praxishinweis
Für Reisetage ab 2017 gelten neue Auslandsreisekosten. Die für den VZ 2017 geltenden Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für das Ausland ergeben sich aus dem BMF-Schreiben v. 14. Dezember 2016 . Bedeutsam ist hierbei insbesondere, dass für die Vereinigten Staaten von Amerika neue Tagegeldpauschalen festgelegt wurden.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]