[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Aktuelle Entwicklungen bei den Kinderbetreuungskosten im EStG: Minderung der Kinderbetreuungskosten um steuerfreien Ersatz bzw. Erstattungen.

Mit Wirkung ab dem VZ 2012 können Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbar sein. Gesetzlich wird Folgendes bestimmt:

§ 10 Abs. 1 EStG:

Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

5.
1 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2 Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
3 Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
4 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;

Praxishinweis

Sofern außersteuerliche Rechtsnormen  an die Begriffe „Einkünfte/Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte“ anknüpfen, wirken sich die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten durch eine Sonderregelung in § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG aus.
Hiernach wird bestimmt, dass auch eine Minderung um die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten eintritt. Diese Minderungsregelung gilt für alle als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten; die Gründe für den Kostenabzug sind unerheblich.

 

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