[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Finanzverwaltung lehnt Sachlohneinordnung ab!

Arbeitgeber leisten oftmals Beiträge für private Pflegeversicherungen, Krankentagegeldversicherungen oder Zahnbehandlungsversicherungen des Arbeitnehmers.

Die Finanzverwaltung hat auf solche Zukunftssicherungsleistungen  die Anwendung der 44 €-Freigrenze abgelehnt.  Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt.

Dies gilt aber auch, wenn der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist. Die Finanzverwaltung betrachtet diesen Vorgang so, als ob der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zwecke der Zukunftssicherung verwendet hat. Es bleibt abzuwarten, ob diese wirtschaftliche Betrachtungsweise die Zustimmung der Rechtsprechung finden wird.

Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze erstmals auf den laufenden Arbeitslohn an, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Es kommt folglich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.

Mit den LStR 2015 hat die Finanzverwaltung an dieser (umstrittenen) Rechtsauslegung festgehalten.

Beispiel
Ein Metallbauunternehmen sagt den Mitarbeitern zu, monatlich 44 € für eine Zahnarztzusatzversicherung zu übernehmen.
Es liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung Barlohn vor, so dass die Anwendung der 44 €-Freigrenze ausscheidet. Auch eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG scheidet aus, da kein „Sachlohn“ vorliegt.
In den Lohnabrechnungszeiträumen bis 2013 konnte noch eine Qualifizierung als Sachlohn erfolgen, so dass hierauf die Grundsätze der 44 €-Freigrenze zur Anwendung kamen.

Praxishinweis
Diese geänderte Rechtsauslegung wird die Rechtsprechung beschäftigen. Der BFH  hat für die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn betont, dass entscheidend sei, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen könne. Es komme nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfülle und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschaffe.
Somit sind auch zweckgebundene Zahlungen an den Mitarbeiter als Sachlohn zu werten. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf Zukunftssicherungsleistungen nicht gelten. Mit neuen Streitfällen ist zu rechnen.

Im Regelfall sind die steuerpflichtigen Zukunftssicherungsleistungen individuell zu besteuern; bei einer Gruppenunfallversicherung kann eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht kommen.  Bei Zahlungen an externe Versorgungsträger der Altersversorgung kann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommen.

Praxishinweis
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die betriebliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Form einer vom Arbeitgeber finanzierten Gesundheitskarte gewähren (sog. PlusCard).
Durch diese sog. PlusCard besteht Versicherungsschutz für Zusatzleistungen, wie z.B. ambulanter Terminservice, Zweitmeinung, Chefarztbehandlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer.
Auch in diesen Fällen ist hinsichtlich des Versicherten-/Kartenbeitrags von Barlohn des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers auszugehen, der die Anwendung der 44 €-Freigrenze ausschließt.
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