[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Aktuelles aus der Finanzverwaltung im April
Grundsätzliches
Die Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, erfolgt i.d.R. mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV.
Die Erfassung und Bewertung solcher Mahlzeiten kann auch mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgen, wenn
- Essenmarken ausgegeben werden oder
- zweckgebundener Zuschuss vom Arbeitgeber hierfür geleistet wird .
Nur in Ausnahmefällen kommt eine wahlweise Bewertung mit dem Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die Arbeitnehmer zubereitet werden. Bei der letztgenannten Bewertung sind ein Bewertungsabschlag vom Endpreis des Arbeitgebers und der Rabattfreibetrag zu berücksichtigen.
Bewertungswahlrecht: Amtlicher Sachbezugswert oder Rabattfreibetragsregelung
In den LStR 2015 wird darauf hingewiesen, dass ein Wahlrecht zwischen der Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG und § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) besteht.
1. Beispiel
Der Mitarbeiter ist in einem Hotel tätig. Er hat die Möglichkeit, sich aus der Mittagstageskarte des Arbeitgebers, die auch den Kunden frei zugänglich ist, ein Mittagessen auszuwählen.
Der Mitarbeiter nimmt im Laufe des Jahres 225 Mittagessen zu je 5 € (Endpreis des Arbeitgebers brutto ) ein.
Der geldwerte Vorteil aus der Mahlzeitengestellung kann nach § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabattfreibetrags bewertet und erfasst werden.
Bewertung
225 Mittagessen x 5 € = 1.125,00 €
abzüglich Bewertungsabschlag (4 %) = – 45,00 €
= 1.080,00 €
Sämtliche Mahlzeitengestellungen bleiben steuerfrei, weil der Rabattfreibetrag i.H.v. 1.080 € nicht überschritten wird. Die Bewertung der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert kann zu Gunsten der Bewertung unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags – auch ohne Lohnsteuerpauschalierung – abgewählt werden. Die Anwendung der Rabattfreibetragsregelung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber Aufzeichnungen über seinen Endpreis und die vom jeweiligen Arbeitnehmer jeweils gewählte Mahlzeit führt.
2. Beispiel
Wie Beispiel 1, allerdings werden dem Mitarbeiter 230 Mittagessen á 5 € gestellt.
225 Mittagessen bleiben unter Anwendung des Rabattfreibetrags steuerfrei (225 Essen x 5 = 1.125 € x 96 % = 1.080 €).
Damit die 5 weiteren Mahlzeitengestellungen keinen individuell zu versteuernden Arbeitslohn auslösen, kann für die arbeitstäglichen Mahlzeiten eine Lohnsteuerpauschalierung nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG angewandt werden.
Bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung erfolgt die Mahlzeitenbewertung nicht mit dem Marktpreis, sondern mit dem amtlichen Sachbezugswert.
Pauschalierungshöhe:
5 Mittagessen x 3,10 € = 15,50 €
davon 25 % = 3,88 €
Alternativ könnte sich die Frage stellen, ob für die 5 steuerpflichtigen Mahlzeiten die Anwendung der 44 €-Freigrenze zur Anwendung kommen kann. Dies setzt aber die Mahlzeitenbewertung mit dem Marktpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Marktpreis voraus.
Bislang lässt die Finanzverwaltung eine Abwahl der Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert zu Gunsten der Marktpreisbewertung nicht zu.
Die Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze setzt aber formell voraus, dass jede einzelne steuerfrei gestellte Mahlzeit gesondert im Lohnkonto aufgezeichnet wird. Zudem muss die einzelne Mahlzeit je Mitarbeiter mit dem jeweiligen Marktpreis bewertet werden. Dies ist arbeitsintensiv.
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