[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankheitskosten: Neues zur Anwendung der zumutbaren Belastung
Mit Urteilen vom 2. September 2015 hat der BFH entschieden, dass § 33 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.
Praxishinweis
Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage bleibt dem BVerfG vorbehalten. Hierzu ist nunmehr ein Musterverfahren unter dem Az. 2 BvR 180/16 anhängig.
Die Einkommensteuerbescheide ergehen in Bezug auf den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung bislang vorläufig.
Vor dem Hintergrund der Anhängigkeit eines Musterverfahrens vor dem BVerfG bleibt zu hoffen, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk nicht entfällt.
Wenngleich die Erfolgsaussichten des Musterverfahrens nicht abschätzbar sind, sollten Mandanten ihre Krankheitsaufwendungen weiterhin aufbewahren um sie nach erfolgreichem Verfahrensabschluss steuerwirksam in Ansatz bringen zu können.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]