[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Dem steht die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen.
BFH-Urteil vom 10.5.2017 (AZ: II R 37/15)
Pressemitteilung des BFH Nr. 43 vom 5.7.2017
Wir empfehlen das Mitarbeiterseminar: Erbschaftsteuer für Mitarbeiter
Stand: 24.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]