[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]§ 8c KStG beschränkt die Verlustverrechnung einer Körperschaft bei einem “schädlichen Beteiligungserwerb”

Nach dem Gesetzeswortlaut liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb auch dann vor, wenn die Übertragung von mehr als 25 % oder mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren unentgeltlich erfolgt. Ungeachtet dessen wird nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Erwerb seitens einer natürlichen Person durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung und der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge nicht erfasst (BMF, BStBl I 2008, S. 736, Rn 4). Unabdingbare Voraussetzung sei, dass alles unentgeltlich geschieht. Wenn der Erwerb auch in nur geringem Umfang entgeltlich erfolgt, liegt auch nach Ansicht der Finanzverwaltung ein schädlicher Erwerb vor. Dagegen steht das rechtskräftige Urteil des FG Münster (vom 4.11.2015, 9 K 3478/13 F), wonach § 8c KStG immer auch die vorweggenommene Erbfolge erfasse.

Der Kölner Steuerberater und vBP Hans Ott wies beim Steuerforum 2017 ausdrücklich auf die Problematik dieser Billigkeitsregelung der Verwaltung hin: “Wie wir jüngst beim Sanierungserlass gesehen haben, ist das BMF kein Gesetzgeber. Das Schreiben bindet keine Gerichte und verstößt eindeutig gegen den Gesetzeswortlaut”, so Ott. Es wäre also fatal und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Beratungsfehler, die Warnzeichen zu ignorieren. Bei vorweggenommenen Erbfolgen ist somit Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, falls keine Ausnahmeregelung greift (Stille-Reserven-Klausel, § 8d KStG).[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]