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Ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKWübernachtet, kann nicht dieübernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen. Diese Pauschalenüberschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglichübernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 28.3.2012 (AZ: VI R 48/11)

Pressemitteilung des BFH Nr. 37 vom 30.5.2012

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