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Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar, können sie in die Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird. So entschied der BFH durch Urteil vom 23. Mai 2012 (Az.: IX R 2/12) in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus errichtete, es zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung vermietete.

Das Urteil ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Die Pressemitteilung Nr. 52 vom BFH finden Sie hier.

Das Urteil vom 23.5.2012 (Az.: IX R 2/12) finden Sie hier.

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