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Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert (Anschaffungskosten abzgl. fiktive AfA) vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. D.h. bei einem fiktiven Buchwert von 0 können keine Unfallkosten abgezogen werden.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 21.08.2012 (AZ:VIII R 33/09)
Pressemitteilung des BFH Nr. 82 vom 28.11.2012
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