[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Erbschafts- und Schenkungsteuer wird vorläufig festgesetzt: Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.
Hintergrund:
Der BFH hat mit Beschluss vom 27.9.2012 – II R 9/11 – dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben diese BFH-Entscheidung nun zum Anlass genommen, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durchzuführen.
In einer Pressemitteilung vom 2.11.2012 hatte der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. noch empfohlen, Einspruch gegen die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer einzulegen. Die obersten Finanzbehörden der Länder verhindern mit dem Erlass nun eine „Flut“ von Einsprüchen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]