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Die Odyssee geht weiter bei der Inanspruchnahme der Subunternehmer

Wieder sind zwei Subunternehmer im einstweiligen Rechtsschutz an die Finanzgerichte herangetreten. Wieder gibt es Entscheidungen mit unterschiedlichen Begründungen.

 

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2015 – 1 V 1486/15

Das FG Düsseldorf hat die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da nach Ansicht des Gerichts sich das Finanzamt zu Recht auf die Änderungsvorschrift des § 27 Abs. 19 UStG berufen habe. Der Beschluss betrifft die Jahre 2009 und 2010. Der Gesetzgeber habe das Prinzip des Vertrauensschutzes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zugunsten der Rechtssicherheit zulässigerweise eingeschränkt. Der Subunternehmer genießt durch die Möglichkeit der Abtretung eine Art Vertrauensschutz.

FG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2015 – 2 V 1107/15

Der Beschluss des FG Nürnberg betrifft die Jahre 2010 bis 2012. Ebenfalls wird hier die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, allerdings mit einer interessanten Begründung. Für die Frage der Aussetzung der Vollziehung sei das Aussetzungsinteresse des Subunternehmers mit den gegen die Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen.

Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Rechtsprechung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar.

Über die Frage der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit brauche sich das Gericht nicht äußern, da diese Zweifel bereits vom FG Berlin-Brandenburg geäußert wurden.

Praxistipp:
Aktuell erhalte ich immer wieder die Rückmeldung, dass die Finanzämter den Subunternehmern mitteilen, eine Abtretung komme nur dann in Betracht, wenn der Subunternehmer von sich aus die Umsatzsteuer-Festsetzungen ändert. Diese Aussage ist jedoch nicht richtig. Das Finanzamt hat kein Ermessen bei der Annahme der Abtretung. Das Finanzgericht Düsseldorf stellt in seinem Beschluss auch noch einmal klar, dass das Finanzamt zur Annahme der Abtretung verpflichtet sei. In derartigen Fällen kann aber bereits auf das BMF-Schreiben vom 31.07.2014 in Randnummer 7 verwiesen werden. Hier heißt es, dass das Finanzamt die Abtretung anzunehmen hat. Darüber hinaus zielt die in § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG genannte Mitwirkungspflicht nicht auf die Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzungen ab. Die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG kann wie folgt aufgeteilt werden:

  • § 27 Abs. 19 Satz 1 und 2 UStG betreffen das Festsetzungsverfahren
  • § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG betreffen das Erhebungsverfahren

Finanzgericht Düsseldorf, 1 V 1486/15 A (U)

BMF 31.07.2014

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