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Im ersten Teil „Neuerungen in der Umsatzsteuer durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ haben wir bereits über zahlreiche Änderungen informiert. Das Gesetz wurde am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Steuerberater Robert Hammerl, von unserem Kollegialverband in München, stellt im zweiten Teil weitere wichtige Änderungen vor und gibt Praxishinweise.
4. Änderungen bei den Steuerbefreiungen
4.1 Heilbehandlungen zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung
Mit Wirkung zum 01.07.2013 sind auch die Heilbehandlungen von Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten (§ 73b SGB V) und besonderen ambulanten ärztlichen (§ 73c SGB V) Versorgung bestehen, umsatzsteuerfrei. Hierunter fallen Leistungen von Einrichtungen, die eine gemäß den genannten Vorschriften vereinbarte ambulante oder stationäre Versorgung der Krankenkassenmitglieder anbieten.
4.2 Infektionshygienische Leistungen
Ebenfalls zum 01.07.2013 sind die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen, umsatzsteuerfrei. Diese Änderung beruht auf der Rechtsprechung des BFH vom 18.08.2011 (V R 27/10).
4.3 Betreuungsleistungen für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Mit Wirkung zum 30.06.2013 wurde die Umsatzsteuerbefreiung auf Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, lediglich auf die inhaltsgleiche Regelung im Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau angepasst.
4.4 Betreuungsleistungen durch Berufsbetreuer
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 BGB bestellt worden sind, sind mit Wirkung zum 01.07.2013 umsatzsteuerfrei, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Seite 2 von 3 Verbindung mit § 1835 Absatz 3 BGB vergütet werden. Die Neuregelung umfasst nun auch die Betreuungsleistungen von Vereins- und Berufsbetreuern.
Praxishinweis:
Der BFH hat mit Urteil vom 25.04.2013 (V R 7/11; veröffentlicht am 24.07.2013) entschieden, dass sich der Berufsbetreuer, der gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, auch bereits vor dem 01.07.2013 auf das Unionsrecht berufen und folglich bereits vorher auch steuerfreie Betreuungsleistungen erbringen kann. Der BFH führte aber weiter auch aus, dass Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören, grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit sind (z.B. ein Rechtsanwalt berät die von ihm betreute Person).
4.5 Sonstige Betreuungsleistungen
Bei sonstigen Betreuungsleistungen wird die Sozialgrenze zum 01.07.2013 von 40 Prozent auf 25 Prozent abgesenkt. Steuerfrei sind demnach die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.
4.6 Umsätze der Blinden
Die Umsätze der Blinden sind umsatzsteuerfrei, wenn nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt werden. Am Tag nach Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes erfolgt eine Ergänzung dahingehend, dass auch ein eingetragener Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gilt.
4.7 Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen
Mit Wirkung zum 01.07.2013 sind Leistungen von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen umsatzsteuerfrei, wenn diese an eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG erbracht werden und die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
4.8 Vormünder und Ergänzungspfleger
Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, sind mit Wirkung zum 01.07.2013 umsatzsteuerfrei.
5. Änderungen beim Steuersatz und der Margenbesteuerung
Mit Wirkung zum 01.01.2014 werden sich im Bereich der Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken Änderungen ergeben. So wird beispielsweise die Steuerermäßigung für den gewerblichen Handel abgeschafft.
Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird mit Wirkung zum 01.01.2014 der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Diese Regelung soll den Wegfall der Steuerermäßigung im gewerblichen Kunsthandel ausgleichen. Sie gilt aber nicht für Sammlungsstücke wie beispielsweise Münzen oder Briefmarken.
6. Erweiterung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Die Neuregelung beinhaltet den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, soweit beide beteiligten Unternehmer Wiederverkäufer sind. Die Neuregelung tritt zu Beginn des zweiten Monats in Kraft, der dem Tag der Veröffentlichung der unionsrechtlichen Absicherung dieser Regelungen im Amtsblatt EU Reihe L folgt.
Praxishinweis:
Die Regelung gilt jedoch nicht beim Einspeisen von Elektrizität eines Photovoltaikanlagenbetreibers, da dieser kein Wiederverkäufer, sondern lediglich Erzeuger von Elektrizität ist.
7. Einschränkung eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Mit Wirkung zum 30.06.2013 ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung hat und lediglich seinen Wohnsitz im Inland. Gleiches gilt für einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer.
Hinweis:
Den ersten Teil der „Neuerungen in der Umsatzsteuer durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ finden Sie hier. (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)
Unsere Seminare zum Thema Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer – Auslandssachverhalte (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)
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Umsatzsteuer für Mitarbeiter (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)
52. Steuerfachtagung – Celle 2013 mit zwei Themenblöcken zur Umsatzsteuer (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)
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