In § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG ist die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn gesetzlich bestimmt.
Praxishinweis
Zu Abgrenzungsfragen hat das BMF mit Schreiben vom 15.3.2022[1] ausführlich Stellung bezogen.
Für Arbeitslohn, den der Arbeitgeber nicht in Geld, sondern als Sachbezug gewährt, existieren lohnsteuerliche Begünstigungen.
- Für einzeln bewertete Sachbezüge[2] existiert seit 2022 eine monatliche Freigrenze von 50 EUR.[3] Gutscheine und Geldkarten sind seit 2020 nur noch dann im Rahmen der 50 EUR-Freigrenze steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[4]
- Nach R 19.6 LStR 2023 gehören Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Hierzu zählen als Sachzuwendungen ausgegebene Aufmerksamkeiten bis 60 EUR, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.[5]
- Nach § 37b Abs. 2 S. 1 EStG kann der Arbeitgeber betrieblich veranlasste Zuwendungen an seine Arbeitnehmer mit 30 % pauschal versteuern, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Kryptowährungen, insbesondere in Form von virtuellen Währungen (z. B. Bitcoin), gewinnen zunehmend an Bedeutung. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber virtuelle Währungen, gilt lohnsteuerlich Folgendes:
a)
Virtuelle Währungen besitzen nicht den gesetzlichen Status einer Währung bzw. von Geld.
Dementsprechend stellt die Überlassung von virtuellen Währungen und sonstigen Token (z. B. Utility Token oder Security Token) grds. einen Sachbezug[6] dar. Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen sind Wirtschaftsgüter, sodass die 50 EUR-Freigrenze[7] dem Grunde nach anwendbar ist.[8]
b)
Abweichend hiervon führt die Gewährung von besonders etablierten virtuellen Währungen lohnsteuerlich zu einer Geldleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG. Besonders etablierte Währungen i. d. S. sind aufgrund ihrer Handelbarkeit und Bewertung über Börsen bzw. Handelsplattformen sowie ihrer Akzeptanz als Zahlungsmittel (derzeit) lediglich die virtuellen Währungen Bitcoin oder Ethereum.
Dies führt dazu, dass die arbeitgeberseitige Gewährung von Bitcoin oder Ethereum Barlohn auslöst. Die Anwendung der 50 Euro-Freigrenze[9] scheidet ebenso wie eine Pauschalierung nach § 37b EStG aus.
Erhält der Arbeitnehmer eine andere als diese beiden virtuellen Währungen, liegt eine Sachleistung[10] vor. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Sachbezugsfreigrenze bzw. die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 S. 1 EStG dem Grunde nach erfüllt.
Praxishinweis
Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG ist, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen brutto je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung einen Betrag von 10.000 € übersteigen (§ 37b Abs. 1 S. 3 EStG).
[1] BMF-Schr. v. 15.3.2022 – BStBl I 2022, 242
[2] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
[3] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
[4] § 8 Abs. 2 Satz 11 2. HS EStG; § 8 Abs. 4 EStG
[5] R 19.6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LStR 2023
[6] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
[7] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
[8] BMF-Schr. v. 10.5.2022 – BStBl I 2022, 668 Rz. 31
[9] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
[10] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG