Die FinVerw. hat mit BMF-Schr. v. 2.9.2024[1] eine neue Anlage EÜR 2024 bekannt gemacht.
Praxishinweis
Neu ist zunächst ein Eintragungsfeld für den Vermerk der Wirtschafts-Identifikationsnummer. Eine solche Eintragung dürfte gegenwärtig nur optional und nicht verpflichtend sein.
Das JStG 2022[2] enthielt gravierende Änderungen zur steuerlichen Abziehbarkeit bei häuslicher Arbeit – sowohl innerhalb als auch außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers.
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG wird seit 2023 die steuerliche Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitens geregelt. Die FinVerw. hat zur Anwendung dieser Regelung mit umfangreichem BMF-Schr. v. 15.8.2023[3] Stellung bezogen.
Die Anlage EÜR 2023 trug dieser Rechtsänderung bereits mit Zeile 63 Rechnung. Dort sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die abziehbare Tagespauschale in einer Summe einzutragen.
Praxishinweis
Aus der betragsmäßigen Eintragung in der Anlage EÜR 2023 ergibt sich jedoch nicht, nach welcher Vorschrift der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug ermittelt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die Anlage EÜR 2024 neu gefasst und zwei Eintragungszeilen für den Betriebsausgabenabzug beim häuslichen Arbeiten vorgesehen. Beim Buchungsverhalten 2024 sollte diese Unterscheidung im Hinblick auf die Datenübertragung in die Anlage EÜR 2024 bereits beachtet werden.
[1] BMF-Schr. v. 2.9.2024 – BStBl I 2024, 1148
[2] JStG 2022 v. 16.12.2022 – BGBl I 2022, 2294
[3] BMF-Schr. v. 15.8.2023 – BStBl I 2023, 1551