Die Bundesregierung hat ein „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ – das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (vormals Jahressteuergesetz 2024 Teil II) beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf wurde dem Bundesrat mittlerweile zur Stellungnahme weitergeleitet.[1]

Praxishinweis

Mit einer Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetzesentwurf soll am 27. September 2024 zu rechnensein. Das Gesetzgebungsverfahren soll im November 2024 abgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen zur Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes bleibt abzuwarten, ob dieser Zeitplan eingehalten wird.

Unabhängig von der Stellungnahme des Bundesrates deuten sich weitere Änderungen an, die sicherlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen werden. So hat sich das Bundeskabinett am 4. September 2024 darauf verständigt, steuerliche Änderungen bei der E-Mobilität aufzunehmen.

  • Einführung einer Sonderabschreibung

Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Zu diesem Zweck soll eine neue Sonderabschreibung im EStG eingeführt werden.

Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollen die Anschaffungen – beginnend mit einem Satz von 40 % – abgeschrieben werden können. Die Regelung soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.

Praxishinweis

Die Einführung einer Sonderabschreibung gilt es, auch lohnsteuerrechtlich im Blick zu halten. Werden Gesamtkosten für die Anwendung der Kostendeckelung oder im Zusammenhang mit der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt, umfassen diese Gesamtkosten auch die PKW-Abschreibung.[2] Die Finanzverwaltung vertritt bei der Lohnsteuer die Auffassung, dass bei Ermittlung der Gesamtkosten von einer Abschreibung von 12,5 % der Anschaffungskosten[3] auszugehen ist.[4] Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die lohnsteuerlich relevante PKW-Abschreibung weiterhin losgelöst von der Abschreibungshöhe der Finanzbuchhaltung ermittelt. Die geplante neue Sonderabschreibung schlägt dann nicht auf die lohnsteuerliche Gesamtkostenermittlung des Dienstwagens durch.

Beachtenswert ist bei der Gesamtkostenermittlung zudem Folgendes: Wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Elektrodienstwagen der inländische Listenpreis nur mit 25 % bzw. 50 %[5] herangezogen, wird auch die in den Gesamtkosten enthaltene PKW-Abschreibung nur in Höhe dieses Bruchteils berücksichtigt.[6]

  • Elektro-Dienstwagen

Reine Elektrofahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden bei der Erfassung eines geldwerten Vorteils nach der pauschalen Wertermittlungsmethode mit einem geminderten inländischen Listenpreis (brutto) angesetzt.

Übersicht: Elektrofahrzeuge

Anschaffungs-
zeitraum
Voraussetzung Anzusetzender Bruchteil
1.1.2019 – 31.12.2023 Maßgeblicher Listenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR ¼
1.1.2019 – 31.12.2023 Maßgeblicher Listenpreis von mehr als 60.000 EUR ½
1.1.2024 – 31.12.2030 Maßgeblicher Listenpreis von nicht mehr als 70.000 EUR ¼
1.1.2024 – 31.12.2030 Maßgeblicher Listenpreis von mehr als 70.000 EUR ½

Durch das Wachstumschancengesetz[7] hat der Gesetzgeber für Elektrofahrzeuge, die ab 2024 erworben bzw. geleast werden,[8] die Listenpreisgrenze für die Anwendung der ¼-Regelung auf 70.000 EUR erhöht.[9]

Praxishinweis

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die vorgenannte Listenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 95.000 EUR zu erhöhen. Diese Erhöhung soll bei Anschaffungen ab dem 1. Juli 2024 gelten. Auch durch diese Maßnahme soll die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen erhöht werden. Lohnsteuerlich ist Folgendes zu beachten: Da es sich bei der rückwirkend ab 1. Juli 2024 geltenden Regelung gegenwärtig nur um eine politische Absichtserklärung handelt, die noch nicht verabschiedet ist, kann diese in den gegenwärtigen Lohnabrechnungen noch nicht zugrunde gelegt werden. Erst nach einer Gesetzesverabschiedung ist eine rückwirkende Abrechnungskorrektur zu prüfen.

 

[1] BR-Drucks. 373/24 v. 16.8.2024

[2] BMF-Schr. v. 3.3.2022 – BStBl I 2022, 232 Rz. 32

[3] Entspricht einer typisierten Nutzungsdauer von 8 Jahren

[4] BMF-Schr. v. 3.3.2022 – BStBl I 2022, 232 Rz. 34

[5] vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 bis Nr. 5 EStG

[6] BMF-Schr. v. 5.11.2021 – BStBl I 2021, 2205 Rz. 13

[7] BGBl I 2024 Nr. 108 v. 27.3.2024

[8] § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG

[9] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG