Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett die Regierungsentwürfe für das „Steuerfortentwicklungsgesetz“ (ursprünglich als „Zweites Jahressteuergesetz 2024“ bezeichnet) und das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ verabschiedet. Ziel dieser Entwürfe ist es, das Existenzminimum von einkommensteuerpflichtigen Personen für die Jahre 2024, 2025 und 2026 steuerlich freizustellen und verschiedene Erleichterungen bei der Einkommensteuer umzusetzen.
Daher ergibt sich insgesamt für die VZ 2024 und VZ 2026 geltenden Einkommensteuertarife folgendes Bild:
VZ 2024 (bisher) | VZ 2024 (neu) | VZ 2025 | VZ 2026 | |
Grundfreibetrag | 11.604 EUR | 11.784 EUR | 12.084 EUR | 12.336 EUR |
Kinderfreibetrag | 6.384 EUR | 6.612 EUR | 6.672 EUR | 6.828 EUR |
Es kommen auch Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung hinzu, die noch nicht im Referentenentwurf für ein „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) enthalten waren.
- So soll die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt werden.
- Die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben werden.
- Bei der Forschungszulage soll der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. EUR angehoben werden.