Grundsätzliches

Das Bundesfinanzministerium hat am 10. Juli 2024 den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (kurz: JStG 2024 II) vorgelegt.

Im Fokus des JStG 2024 II steht die verfassungsrechtlich notwendige Freistellung des Existenzminimums. Dazu werden der Grundfreibetrag und der Freibetrag für Kinder im VZ 2025 und im VZ 2026 erhöht. Eine rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für den VZ 2024 – wie z. B. vom Bundesfinanzminister gefordert – soll in diesem Gesetz nicht umgesetzt werden.

Die sog. kalte Progression soll zudem über die Anpassung des Steuertarifs für 2025 und 2026 ausgeglichen werden. Der Ausgleich der sog. kalten Progression ist geboten, damit die Inflation nicht z. B. die Lohnzuwächse auffrisst.

 

Grundfreibetrag

Veranlagungsjahr 2023 2024 2025 2026
Grundfreibetrag     (geplant) (geplant)
Einzelveranlagung 10.908 EUR 11.604 EUR 12.084 EUR 12.336 EUR
Zusammenveranlagung 21.816 EUR 23.208 EUR 24.168 EUR 24.672 EUR

Praxishinweis

Es gibt weiterhin Bestrebungen, den Grundfreibetrag ab 2024 (rückwirkend) auf
11.784 EUR zu erhöhen. Diese Erhöhungsforderung fand in dem JStG 2024 II keine Berücksichtigung. Eventuell wird diese rückwirkende Erhöhung für 2024 in einem anderen noch laufendenGesetzgebungsverfahren (z. B. das Jahressteuergesetz 2024 Teil I) aufgenommen.

 

Unterhaltsabzugshöchstbetrag

Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag wird durch einen gesetzlichen Verweis[1] bei Änderung des Grundfreibetrags der Höhe nach „programmgesteuert“ angepasst.

Übersicht

VZ 2023 2024 2025 2026
10.908 EUR 11.604 EUR 12.084 EUR 12.336 EUR

Praxishinweis

Sofern der Gesetzgeber den Grundfreibetrag 2025 und 2026 erhöhen wird, wirkt sich diese Erhöhung automatisch auch auf die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen aus. Dies gilt entsprechend, sofern der bislang gesetzlich bestimmte Grundfreibetrag 2024 doch noch rückwirkend erhöht werden sollte.

Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich im Übrigen, wenn Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten Person getragen werden.[2]

In Auslandsfällen[3] ist seit dem VZ 2021 eine geänderte Ländergruppeneinteilung für die Bestimmung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen zu beachten.[4] Diese Ländergruppeneinteilung gilt auch für den VZ 2023. Ab dem Veranlagungsjahr 2024 gelten geänderte Ländergruppeneinteilungen.[5]

 

Kindergeld / Freibeträge für Kinder

Das Kindergeld und den Freibetrag für Kinder will der Gesetzgeber erhöhen. Unverändert soll dagegen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleiben.

Übersicht

VZ 2022 2023 2024 2025 2026
Freibetrag für Kinder

(je Elternteil)[6]

(geplant) (geplant)
2.810 EUR 3.012 EUR 3.192 EUR 3.336 EUR 3.414 EUR

Praxishinweis

In der Diskussion ist eine rückwirkende Erhöhung des bislang gesetzlich festgelegten Freibetrags für Kinderbereits ab 2024. Eine solche rückwirkende Erhöhung sieht das JStG 2024 II nicht vor. Ob diese zur Diskussion stehende Erhöhung in einem anderen noch laufenden Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden, bleibt gegenwärtig abzuwarten.

Übersicht

VZ 2023 2024 2025 2026
Übersicht je Elternteil (geplant) (geplant)
Freibetrag für Kinder[7] 3.012 EUR 3.192 EUR 3.336 EUR 3.414 EUR
BEA-Freibetrag 1.464 EUR 1.464 EUR 1.464 EUR 1.464 EUR
Summe 4.476 EUR 4.656 EUR 4.800 EUR 4.878 EUR
VZ 2023 2024 2025 2026
Übersicht: Zusammenveranlagung der Eltern (geplant) (geplant)
Freibetrag für Kinder 6.024 EUR 6.384 EUR 6.672 EUR 6.828 EUR
BEA-Freibetrag 2.928 EUR 2.928 EUR 2.928 EUR 2.928 EUR
Summe 8.952 EUR 9.312 EUR 9.600 EUR 9.756 EUR

 

Kindergeldhöhe[8]

Das Kindergeld soll ab 2025 erhöht werden.

Übersicht

  2023 2024 ab 2025
monatlich monatlich monatlich
1. Kind 250 EUR 250 EUR 255 EUR
2. Kind 250 EUR 250 EUR 255 EUR
3. Kind 250 EUR 250 EUR 255 EUR
ab 4. Kind 250 EUR 250 EUR 255 EUR

Praxishinweis

Zunächst war eine Erhöhung des Kindergeldes auf 259 EUR (monatlich) im Gespräch. Der Entwurf des JStG 2024 II sieht demgegenüber eine Erhöhung des Kindergeldes auf 255 EUR (Monat) vor.

Die ab 2025 vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes, welches immer nur an einen Elternteil bzw. in seltenen Fällen unmittelbar an das Kind zur Auszahlung kommt, ist beim zivilrechtlichen Kindesunterhalt zu berücksichtigen.

 

Vergleichsberechnung

Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde (Günstigerprüfung).

Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet.

Zudem ist bei der Günstigerprüfung der tatsächlich ausgezahlte Kindergeldanspruch maßgeblich; ein festgesetzter aber nicht ausgezahlter Kindergeldanspruch wegen einer verspäteten Kindergeldbeantragung[9] bleibt bei der Günstigerprüfung unberücksichtigt.[10]

 

[1] § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

[2] § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG

[3] § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG

[4] BMF-Schr. v. 11.11.2020 – BStBl I 2020, 1212

[5] BMF-Schr. v. 18.12.2023 – BStBl I 2023, 2236

[6] Verdoppelung insbesondere im Falle der Zusammenveranlagung

[7] Siehe auch zuvor

[8] § 66 Abs. 1 EStG

[9] Siehe hierzu auch BFH, Urt. v. 25.4.2024 – III R 27/22, juris

[10] BFH-Beschl. v. 22.9.2022 – III R 21/21, BStBl II 2023, 249 und BFH, Urt. v. 25.4.2024 – III R 27/22, juris