Das FinMin Sachsen-Anhalt hat mit Erlass v. 25.1.2024[1] auf anhängige Verfahren bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns bei Investmentanteilen hingewiesen.

§ 56 Abs. 2 S. 1 u. 2 InvStG bestimmt Folgendes:

„Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetztes fallen (Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.“

 

Der sich nach dieser gesetzlichen Regelung zum 1.1.2018 ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die Alt-Anteile tatsächlichveräußert werden.[1]

Der Gewinn / Verlust aus der Veräußerung der Alt-Anteile aus einem Aktienfonds ist zu 30 % steuerfrei (Teilfreistellung im PV), soweit er auf den Zeitraum 1.1.2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung entfällt. Diese Übergangsregelung ist insoweit umstritten.

 

Das FG Köln geht in dem vorgenannten Sachverhalt von einem steuerpflichtigen „Gewinn“ von 2.250 EUR aus.[1] Durch die Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens werde auch ein seit 2018 eingetretener Verlust nur anteilig erfasst.[2] Ein Revisionsverfahren ist vor dem BFH gegenwärtig anhängig. Vergleichbare Verfahren sollten offen gehalten werden.

Praxishinweis

Einsprüche, die sich auf das jeweilige anhängige Revisionsverfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes.[3]

Berater sind gut beraten, die Erträgnisaufstellungen und die Ermittlung der Kapitalertragsteuer exakt bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu prüfen.

 

[1]          FG Köln v. 8.9.2022 – 15 K 2594/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/22

[2]          So auch BMF-Schr. v. 21.5.2019 – BStBl I 2019, 527 Rz. 20.2

[3]          § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

[1]          § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG

[1]          FinMin Sachsen-Anhalt, Erl. v. 25.1.2024 – DStR 2024, 885