Nach einem Urteil des BGH umfasst das Lohnbuchhaltungsmandat keine Pflicht zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung.[1]
Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) habe der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe des Auftraggebers zu verfahren. Fehle eine solche verbindliche Vorgabe und sei die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, habe der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken.
Dazu müsse er dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats oder durch Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder eines Verfahrens nach § 28h Abs. 2 SGB IV, und ihn um Entscheidung zum weiteren Vorgehen und zur statusrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung ersuchen.
Praxishinweis
Eine schriftliche Dokumentation sollten Berater zur Vermeidung späterer Haftungsrisiken vornehmen
[1] BGH, Urt. v. 8.2.2024 – IX ZR 137/22, DStR 2024, 1028