Die FinVerw. hat den Programmablaufplan zur Lohnsteuerberechnung aktualisiert. Zum Hintergrund:
In der Pflegeversicherung wird bereits seit 1. Juli 2023 eine Beitragssatzminderung bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern gewährt. Die Beitragssatzminderung kommt nur dem Elternteil zugute und wirkt sich nicht auf die Höhe des Arbeitgeberanteils aus. Die Beitragsreduzierung hat ab 2024 mindernde Wirkung auf die Vorsorgepauschale.
Der bisherige Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug berücksichtigte diese Minderung bislang nicht. Dies wird durch einen nunmehr vorliegenden geänderten Programmablaufplan nachgeholt.[1]
Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden. Die Abrechnungsmonate Januar bis März 2024 sind zu korrigieren, wenn dem Arbeitgeber dies wirtschaftlich zumutbar ist. Hiervon ist i.d.R. auszugehen, es sei denn, der hiervon betroffene Mitarbeiter ist mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Die Art und Weise dieser Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann z. B. durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume erfolgen.
[1] BMF-Schr. v. 23.2.2024 – BStBl I 2024, 295