Für die steuerliche Anerkennung von pauschalen Umzugskosten gelten folgende Beträge:[1]

  Ab 1.4.2020 Ab

1.6.2020

Ab

1.4.2021

Ab

1.4.2022

Ab

1.3.2024

Ledige    820 EUR    860 EUR    870 EUR    886 EUR  964 EUR
Verheiratete 1.639 EUR 1.433 EUR[2] 1.450 EUR 1.476 EUR 1.607 EUR
Erhöhungsbetrag für
weitere Personen
(z. B. Kinder)
 

361 EUR

 

573 EUR

 

580 EUR

 

590 EUR

 

643 EUR

Bedeutsam ist, dass die FinVerw. ab dem 1. März 2024 neue Umzugskostenpauschalen festgelegt hat.

 

Praxishinweis

Bei beruflich veranlassten Umzügen im Zusammenhang mit einer beruflich begrün­deten doppelten Haushaltsführung darf die Umzugspauschale unverändert nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.[3] Insoweit bedarf es eines Einzelnach­weises.

 

[1] BMF-Schr. v. 21.7.2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004:002, BStBl I 2021, 1021 und BMF-Schr.
v. 28.12.2023 – IV C 5 – S 2353/20/10004:003

[2]           860 EUR + 573 EUR = 1.433 EUR

[3]           R 9.11 Abs. 9 S. 2 LStR 2023