Der BFH hat zu entscheiden, ob die Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seit 2014 zu den sonstigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung oder zu den auf 1.000 EUR (Inland) monatlich begrenzten Unterkunftskosten[1] zählen.
Zumindest nach Auffassung des Niedersächsischen FG[2] handelt es sich bei den Stellplatzkosten um sonstige in voller Höhe abziehbare Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Nach Auffassung des Niedersächsische FG zählen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen sind. Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.
Die von der Abzugsbeschränkung erfassten Unterkunftskosten betrifft die Summe aller Aufwendungen, die getragen werden, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Dies gilt für die Bruttokaltmiete, aber auch für alle (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich Stromkosten, da diese ebenfalls durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen.
Nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen, gehören dagegen Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, aber auch gesonderte Stellplatzkosten. Sie stellen keine Unterkunftskosten dar, denn sie werden (ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel) nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende (deshalb i. d. R. auch zusätzlich zu vergütende) Möglichkeit, den eigenen (Firmen-)Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können.
Der Umstand, dass sich im Streitfall die Tiefgarage im gleichen Gebäude befand und der Stellplatz durch den gleichen Vermieter überlassen wurde, nimmt nicht den mit der Stellplatzüberlassung verbundenen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten.
Praxishinweis
Offensichtlich soll die vollumfängliche Abzugsfähigkeit selbst dann gelten, wenn in einem Mietvertrag bestimmt wird, dass die Wohnungsmiete und die Stellplatzkosten zu entrichten sind.
Diese Auffassung entspricht nicht der Verwaltungsauffassung.[3] Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden.[4]
[1] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
[2] Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, DStR 2023, 1879, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/23
[3] BMF-Schr. v. 25.11.2020 – BStBl I 2020, 1228 Rz 108
[4] Az. des BFH: VI R 4/23