Der BFH hatte die Frage zu klären, ob eine vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Abschreibung den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung mindern kann. Der BFH hat dies mit Urteil v. 4. Juli 2023[1] verneint, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

 

Praxishinweis

Nach den vom VI. Senat des BFH entwickelten Grundsätzen können Nutzungsentgelte und sonstige Einzelkosten vorteilsmindernd sein. Erforderlich hierfür ist aber eine Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (dem Kläger), dass die Fahrzeuge nur überlassen werden, wenn sie in der Garage unterzustellen sind und der Arbeitnehmer hierfür die Kosten (in Form der AfA oder einer Garagenmiete) zu tragen hat. Nicht ausreichend ist die allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich behandeln zu müssen. Es genügt für eine Vorteilsminderung mithin nicht allein, dass die vom Arbeitnehmer freiwillig getragenen Aufwendungen dem Fahrzeug zugutekommen und dessen Betrieb dienen.[2] Bisherige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diesbezüglich geprüft werden.

 

[1] BFH-Urt. v. 4.7.2023 – VIII R 29/20

[2] Levedag, NWB DAAAJ-47433