Nach Maßgabe von § 40a Abs. 2 EStG kann das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschal versteuert werden.
Nach Auffassung des BFH[1] setzt eine solche Pauschalierung eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung voraus.
Praxishinweis
Im Entscheidungsfall wurde die Pauschalierung versagt, weil der in geringfügiger Höhe entlohnte beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Die Besteuerung musste damit nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen erfolgen.
[1] BFH-Beschluss v. 9.8.2023 – VI B 1/23, juris