Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt eine Outplacement-Beratung nicht aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt beim jeweiligen Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, der aber nach Maßgabe von § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei sein kann.

Mit Urteil v. 30. Juni 2022[1] hat der BFH zum Vorsteuerabzug bei Outplacement-Beratungsleistungen entschieden, dass der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen bezieht, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen. Das Interesse des Arbeitgebers überwiege laut BFH jedenfalls dann den Vorteil der Arbeitnehmer, wenn es um unkündbar und unbefristet Beschäftigte gehe.

 

Praxishinweis

Die zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Entscheidung wurde im BStBl veröffentlicht. Sie wird von der Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen angewandt.

Offen war, ob aus dem o. g. BFH-Urteil auch lohnsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind.

Die Finanzverwaltung hat hierzu beschlossen, dass die BFH-Entscheidung vom 30. Juni 2022[2] auch auf die Lohnsteuer übertragen werden kann.

Damit wird in vergleichbaren Fällen auch lohnsteuerlich von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen. Nur wenn unkündbar und unbefristet Beschäftigte durch Outplacement-Beratungen unterstützt werden, kann demnach von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden.

In den nicht vergleichbaren Fällen gilt hingegen weiterhin, dass Outplacement-Beratungsleistungen nicht aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen und somit zu Einnahmen bei den teilnehmenden Arbeitnehmern führen, die aber ab VZ 2020 nach Maßgabe von § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei sein können.

Ab dem VZ 2020 sind Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ohnehin steuerfrei, wenn die Leistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.[3] Der Anwendung des o. g. BFH-Urteils kommt damit vornehmlich für die Jahre vor 2020 Bedeutung zu.

 

[1] BFH-Urt. v. 30.6.2022 – V R 32/20, BStBl II 2023, 45

[2] A.a.O.

[3] Vgl. § 3 Nr. 19 EStG