[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]44 EUR-Freigrenze: Neues zur Marktpreisermittlung

Der BFH hat sich mit Urteil vom 6. Juni 2018[1] zur Ermittlung des Marktpreises bei Sachzuwendungen geäußert. Im Urteilsfall war die Marktpreisermittlung umstritten, weil die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Anwendung der sog. 44 EUR-Freigrenze[2] infolge deren Überschreitung versagte.

 

Der Urteilsfall

Im dem Urteilsfall zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb die Arbeitgeberin ein Speditions- und Transportunternehmen. Die Arbeitgeberin gewährte ihren Mitarbeitern bei Einhaltung bestimmter Zielvorgaben Sachprämien[3]. Hierzu bediente sich die Arbeitgeberin der Firma X-GmbH.

Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette der X-GmbH einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte die Klägerin die Ware bei der X-GmbH, die der Klägerin die Sachbezüge nebst einer sog. Versand- und Handlingspauschale in Rechnung stellte.

Nach Ausgleich der Rechnung durch die Arbeitgeberin bezog die X-GmbH die Waren von ihren Lieferanten und versandte sie an den jeweiligen prämienberechtigten Mitarbeiter der Arbeitgeberin oder händigte die Waren der Arbeitgeberin zur Verteilung im Betrieb aus.

Der der Arbeitgeberin in Rechnung gestellte Bruttobetrag der Sachbezüge betrug regelmäßig 43,99 €. Darüber hinaus hatte die Arbeitgeberin in der Regel für jede Bestellung eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 € zu zahlen.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzuzurechnen und deshalb die 44 €-Freigrenze überschritten sei.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage gegen das für die Arbeitgeberin erfolglose Vorverfahren ab.[4]

Entscheidung des BFH

Der BFH hält die Revision für begründet. Er hat die Vorentscheidung des FG Baden-Württemberg aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.

Die Zurückweisung beruht im Wesentlichen auf der Ermittlung des Marktpreises der Sachbezüge.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Von Sachzuwendungen ist im Urteilsfall in Bezug auf die von den Mitarbeitern bezogenen Prämien auszugehen.

Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils war im Urteilsfall mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.[5]

 

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[1] BFH-Urteil v. 06.06.2018 – VI  R 32/16, DB 2018, 2028

[2] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[3] Insbesondere handelsübliche Verbrauchsgüter wie z. B. Unterhaltungselektronik, Werkzeuge, Kosmetik, Bekleidung, Lebensmittel, Haushaltsgeräte

[4] FG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.04.2016 – 10 K 2128/14, EFG 2016, 2060 (nachfolgend BFH-Urt. v. 06.06.2018 – VI R 32/16, DB 2018, 2028)

[5] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

 

 

Stand: 12.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]