[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]In vielen Unternehmen ist die jährliche Weihnachtsfeier eine gern gesehene Tradition.
Damit das Fest nicht im Nachhinein durch Nachzahlungen zur Steuer und Sozialversicherung getrübt wird, sollten Unternehmen einige Besonderheiten beachten. Darauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. hin.

Gesellige Veranstaltungen für die Arbeitnehmer sind prinzipiell als Arbeitslohn steuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn pro Jahr nur bis zu zwei Betriebsfeiern stattfinden. “Wichtig ist, dass die Feier grundsätzlich allen Mitarbeitern oder für die betreffende Abteilung offen steht”, sagt Elke Knühmann, Steuerberaterin und Vizepräsidentin des Verbandes. In diesem Fall darf der Arbeitgeber pro Gast höchstens 110 Euro inklusive Umsatzsteuer steuerfrei ausgeben. Darin müssen die gesamten Kosten der Veranstaltung wie Speisen, Getränke, An- und Abreise, Raummiete, Musik oder auch Begleitpersonen einkalkuliert werden. Werden mehr als 110 Euro pro Person ausgegeben, entfällt die Begünstigung für den gesamten Betrag. Zu Dokumentations-zwecken empfiehlt sich eine Anwesenheitsliste vor Ort.

Sollten 110 Euro nicht ausreichen, gibt es Wege, eine Besteuerung der Feier und Unmut in der Belegschaft zu vermeiden. Einerseits können die Arbeitnehmer sich an den Kosten über 110 Euro aus eigener Tasche beteiligen. Stattdessen kann aber auch der Arbeitgeber die Zuwendungen mit 25 Prozent pauschal versteuern. Arbeitnehmer haben dabei keinen finanziellen Nachteil zu fürchten.

Die Kosten für die Feier stellen für den Unternehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesamtaufwand üblich und angemessen ist. Eine betragsmäßige Grenze existiert hierfür nicht, das Finanzamt streicht allerdings “Exzesse”.

Bei der Planung einer Betriebsfeier sollten Arbeitgeber einen Steuerberater vorab kontaktieren, um alle wichtigen Einzelheiten zu klären. Einen Steuerberater finden Sie beim Steuerberater-Suchservice unter www.dstv.de.[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=”1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]