Grundsätzliches

Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) beschlossen.

Praxishinweis

Der Referentenentwurf dieses Gesetzes hieß noch „Jahressteuergesetz 2024 Teil 2“. Diesen Gesetzestitel hat man nunmehr geändert.

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben muss das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. Dazu müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag fortwährend entsprechend angepasst werden.

Es müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 zur Freistellung des Existenzminimums angehoben werden. Die kalte Progression wird über die Anpassung des Steuertarifs für 2025 und 2026 ausgeglichen.

Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus den zu erwartenden Werten der Herbstprojektion, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden
15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.

 

Geplante Änderungen

Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  1. Anpassungen des Einkommensteuertarifs
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags auf
    12 084 EUR im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 EUR auf 12 336 EUR.
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 EUR auf 6 672 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 EURauf 6 828
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“).
  1. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
  1. Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (ab 2030)
  1. Erhöhung des Kindergelds
    • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 EUR auf 255 EUR monatlich.
    • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 EUR monatlich.

 

Lohnsteuerliche Aspekte

Die geplanten Änderungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 Berücksichtigung finden. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.