[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Hannover, Oktober 2015 – 2,7 Millionen Studenten streben in diesem Jahr an deutschen Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien einen akademischen Grad an. Ist das Studium an einer staatlichen Einrichtung bis auf einen minimalen Semesterbeitrag gratis, verlangen private Institutionen teils beachtliche Studiengebühren.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist Studierende in diesem Zusammenhang auf den Sonderausgabenabzug im Rahmen ihrer Steuererklärung hin. “Pro Kalenderjahr können bis zu 6.000 € für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung abgezogen werden. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Einkommen beispielsweise durch Einkünfte aus dem Nebenjob, Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen.”, so Sven Heißenberg, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Bislang können Eltern, die ihrem Nachwuchs finanziell unter die Arme greifen, die Studienentgelte nicht in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen, wie das FG Münster (Az: 4 K 1563/15 E) kürzlich entschieden hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen. Abzugsfähig sind zurzeit lediglich Gebühren anerkannter allgemeinbildender Privatschulen für den Erwerb eines Haupt- oder Realschulabschlusses, Fachhochschulreife oder Abitur.

Ebenfalls unentschieden ist, ob der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für die Erstausbildung, z.B. ein Bachelor-Studium, zulässig ist. Hier lohnt es sich, das anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Profitieren könnten z.B. Studenten ohne zu versteuerndes Einkommen, die Verluste aus Studienzeiten mit Einkünften aus der späteren beruflichen Tätigkeit verrechnen wollen.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt empfiehlt Studierenden, die den Abzug von Werbungskosten begehren, diese Aufwendungen an entsprechender Stelle in der Steuererklärung einzutragen und Einspruch einzulegen und dabei das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Gleiches gilt auch für Eltern, die Studienentgelte als Sonderausgaben berücksichtigen möchten.
Zwischen Uni-Partys und Hausarbeiten-Marathon bleibt keine Zeit für die unliebsame Steuererklärung? Dann wenden Sie sich doch einfach an einen Steuerberater in Ihrer Nähe.[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=”1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]