[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Hannover, Mai 2018 – Das eigene Team zu motivieren und so an das Unternehmen zu binden, ist in Zeiten des Fachkräftemangels das Gebot der Stunde. Doch auch bei potentiellen Kandidaten will mit attraktiven Konditionen gepunktet werden. Dies muss nicht zwangsläufig teuer sein – ganz im Gegenteil! Es kann ein Gewinn für beide Seiten entstehen: Unterliegt die Leistung nicht der Sozialversicherungspflicht, entfällt auch der entsprechende Arbeitgeberanteil. Gleichzeitig können Unternehmen ihren Mitarbeitern eine größere (Netto-)Lohntüte bescheren. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt zeigt, wie es geht.[/vc_column_text][vc_column_text]Liebe geht ja bekanntlich durch den Magen. Versüßen lassen sich die arbeitstäglichen Mahlzeiten beispielsweise durch Restaurantgutscheine. Mit diesen kann in vielen Restaurants und Lebensmittelgeschäften – z. B. zum Brot-Erwerb – gezahlt werden. Um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen, darf der Wert des Gutscheins pro Tag ab 2018 bis zu 6,33 € betragen. Steuer- und sozialversicherungspflichtig sind jedoch nur der sog. amtliche Sachbezugswert in Höhe von 3,23 €. Für den kann sogar ein pauschalierter Steuersatz von 25 % in Anspruch genommen werden. Den Differenzbetrag dagegen – bei einem Gutschein über 6,33 € also 3,10 € – dürfen die Mitarbeiter ganz und gar steuer- und sozialabgabenfrei vereinnahmen. Pro Jahr kann das bis zu über 1.300 Euro mehr Nettoverdienst bedeuten.

Allerdings: Die Gutscheine dürfen nur für Tage gewährt werden, an denen der Mitarbeiter tatsächlich im Betrieb ist. Im Krankheitsfall oder im Außendienst dürfen für diese Tage keine Gutscheine ausgehändigt werden. Bereits vorab ausgehändigte Gutscheine müssen dann zurückgefordert werden. Es sei denn, das Unternehmen spendiert nicht mehr als 15 Restaurantgutscheine pro Monat. In diesem Fall dürfen diese auch bei Abwesenheit behalten werden.

Apropos Gutscheine! Hier verbirgt sich weiteres steuerliches Sparpotential. Ob Guthabenkarte, Tank- oder Warengutschein: bis zu einer Höhe von 44 € pro Monat sind diese ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Erhält der Mitarbeiter statt einer (Bar-)Lohnerhöhung von 44 € pro Monat beispielsweise einen monatlichen Tankgutschein in selber Höhe, wandert dieser abgabenfrei in dessen Tasche. So kommt selbst bei steigenden Kraftstoffpreisen kein Frust an der Tankstelle auf. Obacht: Um den Steuervorteil nicht zu gefährden, darf der Gutschein keine Barauszahlungsmöglichkeit beinhalten.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt rät dazu, die insgesamt an den Arbeitnehmer geleisteten Sachbezüge genau im Blick zu behalten. Bei dem Betrag von 44 € pro Monat handelt es sich nämlich um eine Freigrenze. Wird diese überschritten, geht die Steuerfreiheit für sämtliche unter diese Freigrenze fallenden Leistungen des Arbeitgebers verloren. Vater Staat erhält dann doch ein Stück vom Kuchen. Da Restaurantgutscheine glücklicherweise nicht in die Berechnung der 44-€-Freigrenze einfließen, können diese zusätzlich gewährt werden. Welche Möglichkeiten zur Optimierung des Nettolohns es noch gibt und was im jeweiligen Einzelfall zu beachten ist, erklären Ihnen gerne Ihre örtlichen Steuerberater.[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=”1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]