[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Hannover, September  2015 – Viele Flüchtlinge hoffen derzeit in Deutschland auf eine bessere Zukunft. Viele Organisationen helfen dabei, lebenswichtige Grundversorgung zu leisten. Ein einfacher Weg diese wertvolle Arbeit zu unterstützen, stellt eine Geldspende dar. Damit ist nicht nur den Flüchtlingen geholfen, sondern gleichzeitig wirkt sich diese Wohltat auch vorteilhaft auf die eigene Steuererklärung aus. So sind Zuwendungen in Höhe bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Darüber hinausgehende Beträge können in den Folgejahren steuersparend berücksichtigt werden.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt empfiehlt in diesem Zusammenhang insbesondere, auf einen korrekten Nachweis zu achten, um den Spendenabzug nicht zu gefährden. Das Finanzamt verlangt für den Spendenabzug grundsätzlich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. In bestimmten Fällen greifen jedoch Vereinfachungsregelungen. Eine Vereinfachung gilt beispielsweise bei Spendenbeträgen bis zu einem Betrag von 200 € an gemeinnützige Organisationen. Hier reicht ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank, aus der Name und Kontonummer des Spenders sowie des Empfängers, der überwiesene Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgeht, in Verbindung mit einem vereinfachten Beleg der gemeinnützigen Organisation aus. Dieser vereinfachte Beleg muss Auskunft darüber geben, welcher steuerbegünstigte Zweck mit der Spende verfolgt wird. Zudem müssen Angaben zur Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer enthalten sein, und es muss kenntlich gemacht werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Jedoch ist dieser Beleg an keine besonderen Formvorschriften gebunden.

Bei Spenden für Flüchtlinge, die bis zum 31.12.2016 geleistet werden, gilt nun zusätzlich in bestimmten Fällen eine vereinfachte Nachweispflicht: Werden Spenden für Flüchtlinge auf ein eingerichtetes Sonderkonto inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, inländischer öffentlicher Dienststellen oder der amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Deutscher Caritasverband e. V. oder Deutsches Rotes Kreuz e. V.) einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen gezahlt, gelten Vereinfachungen für den Spendennachweis. „Ausnahmsweise reicht hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking als alleiniger Nachweis über die Spende aus. Sofern noch kein Sonderkonto dieser Empfänger existiert, reicht übergangsweise auch der Nachweis über die Einzahlung der Spende auf ein anderes Konto dieser Empfänger aus.“, so Heinz-Dieter Blümke, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Sollten Sie sich hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung Ihrer Spende noch unsicher sein, wenden Sie sich doch einfach an einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

riebliche Weihnachtsfeier fest zur vorweihnachtlichen Adventszeit dazu.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang auf die erstmals seit 01.01.2015 geltende gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen hin.
Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. In die Berechnung der 110 € sind jedoch nicht nur Kosten für Speisen und Getränke einzubeziehen. Vielmehr sind sämtliche Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen (z. B. auch Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner); ebenso die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters.

„Sollten die bestehenden Grenzen überschritten werden, kann der Arbeitgeber weiterhin die Feier zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 % versteuern und hierdurch zumindest die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen.“, so Elke Knühmann, Steuerberaterin und Vizepräsidentin des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Damit Ihre Weihnachtsfeier ein steuerlicher Erfolg wird, sprechen Sie vorab doch einfach einen Steuerberater in Ihrer Nähe an.[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=“1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]