[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Hannover, Februar 2019 – Für viele von uns beginnt das Jahr mit guten Vorsätzen, z. B. die nächste Stufe auf der Karriereleiter zu erklimmen. Eine Fortbildung kann sich hierbei als echter Karriereturbo erweisen – doch diese ist häufig kostspielig. Gut, dass die Ausgaben hierfür in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt erklärt, wann Fortbildungskosten die Steuerlast mindern und was hierbei zu beachten ist.[/vc_column_text][vc_column_text]
„Wichtig ist zunächst, dass es sich nicht um Kosten für eine Erstausbildung (z. B Erststudium oder die erste Berufsausbildung) handeln darf. Die Kosten hierfür erkennt das Finanzamt nämlich aktuell nicht uneingeschränkt an, sondern u.a. nur in Höhe von 6.000 € pro Jahr.“, so Heinz-Dieter Blümke, Steuerberater und Vizepräsident beim Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Liegt andererseits eine Bildungsmaßnahme nach einer erfolgreich absolvierten Erstausbildung (z. B. ein Personalführungsseminar für leitende Angestellte) oder die Umschulung zu einem neuen Beruf vor, kann der Fiskus an den Ausgaben beteiligt werden. Allerdings nur, wenn die Fortbildung einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit hat.
Belegt ein Handwerksgeselle etwa einen Salsa-Tanzkurs, besteht wenig Aussicht auf Erfolg – freilich nur was die Geltendmachung der Kosten anbelangt. Anders jedoch bei Tanzlehrern: Wird hierdurch das Repertoire an Tänzen erweitert, liegen im Regelfall steuermindernde Fortbildungskosten vor.
Absetzbar sind alle Kosten, die unmittelbar mit der Fortbildung zusammenhängen, etwa Kurs-/Prüfungsgebühren oder Lernmittel wie Fachbücher. Daneben gehören in die Steuererklärung beispielsweise die Fahrtkosten zum Fortbildungsort und angefallene Übernachtungskosten. Verpflegungskosten können im Rahmen einer Pauschale ebenfalls abgezogen werden.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt rät, die dazugehörigen Belege sorgfältig aufzubewahren. Zwar müssen die Belege seit 2018 nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt geschickt werden. Das Finanzamt kann diese jedoch bei Bedarf anfordern. Können entsprechende Nachweise nicht vorgelegt werden, erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an und der Steuervorteil ist passé.
[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=“1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]