Das Bundeskabinett hat ebenfalls am 24. Juli 2024 einen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen.

Zum Hintergrund:

Aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995[1] legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor.

Auf Grundlage der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts vom
2. November 2022 sowie des 5. Steuerprogressionsberichts vom
2. November 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom
8. Dezember 2022[2] angepasst.

Zum 1. Januar 2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen.[3] Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus. Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen bzw. Kindern.

Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 entsprechend um 228 EUR auf
6.612 EUR (Wert für beide Elternteile) angehoben.

Praxishinweis

Die lohnsteuerliche rückwirkende Berücksichtigung dieser weiteren geplanten steuerlichen Entlastung für 2024 soll nur in den Abrechnungen für Dezember 2024 (Nachholungsregelung – sog. Dezemberregelung) berücksichtigt werden.

 

[1] Vgl. BT-Drs. 13/1558 v. 31.5.1995 und Plenarprotokoll 13/42 v. 2.6.1995

[2] BGBl I 2022, 2230

[3] vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, RBSFV 2024, BR-Drs. 454/23