Der Gesetzgeber hat drei Energiepreispauschalen beschlossen:
- Energiepreispauschale nach dem EStG (EPP I). Die Regelungen hierzu ergeben sich aus §§ 112 bis 122 EStG. Die EPP I ist i.d.R. steuerpflichtig.
- Energiepreispauschale für Rentner (EPP II). Diese Regelungen ergeben sich aus dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentner und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs (BGBl I 2022, 1985). Wird die EPP II nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder als vergleichbare Leistung nach Landesrecht ausgezahlt, so ist diese nach § 19 Abs. 3 EStG als Versorgungsbezug zu berücksichtigen. Soweit die EPP II nach den Regelungen des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes ausgezahlt wurde, sind die Einnahmen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG zu erfassen.
- Energiepreispauschale für Studierende (EPP III). Rechtsgrundlage für diese EPP ist das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (BGBl I 2022, 2357). Eine Einkommensteuerpflicht ist für die EPP III nicht vorgesehen. Auch unterliegt diese EPP nicht dem Progressionsvorbehalt.
Strittig ist gegenwärtig, ob die EPP I zu steuerbaren Einnahmen führt. Die EPP I ist nach § 119 Abs. 1 S. 1 EStG als Einnahme nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Arbeitslohn) im VZ 2022 zu berücksichtigen, soweit die Anspruchsberechtigten im gleichen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. Bei allen weiteren Anspruchsberechtigten wird die EPP I als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG
Ob eine steuerbare Einnahme im Rahmen einer Einkunftsart vorliegt, muss das FG Münster in einem Musterverfahren (Az. 14 K 1425/23 E) entscheiden.
Der Kläger verweist in diesem anhängigen Verfahren auf die Unzulässigkeit der Besteuerung der EPP I. Er führt hierzu aus, dass diese einerseits bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ausgezahlt und als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug unterworfen werde (vgl. § 119 Abs. 1 EStG). Bei allen übrigen Anspruchsberechtigten der EPP I handele es sich jedoch pauschal um Einnahmen gem. § 22 Nr. 3 EStG (vgl. § 119 Abs. 2 EStG); eine subsidiäre Zuordnung unter anderem bei den Gewinneinkünften sei nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber durchbreche hiermit ohne sachliche Rechtfertigung die Systematik der Einkunftsarten. Die Zuordnung einer Subvention zu einer Einkunftsart sei bereits mangels Leistung des Steuerpflichtigen nicht möglich. Dies lasse sich auch nicht durch die Fiktion einer Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG beseitigen (siehe hierzu auch Kanzler, NWB 49/2022, 3417).
Praxishinweis
Einsprüche, die sich gegen die Steuerbarkeit der EPP I wenden, werden von der FinVerw aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt.
Der beim FG Münster anhängige Sachverhalt betrifft die EPP I, nicht aber die Steuerbarkeit der EPP II. Da aber die zu erwartende Grundsatzentscheidung auch Bedeutung für die Steuerbarkeit der EPP II hat, dürfte es ratsam sein, auch Steuerbescheide mit Steuerpflichtiger Erfassung der EPP II offen zu halten. Es bleibt zu hoffen, dass die FinVerw solche Einsprüche ebenso ruhend stellt oder zumindest deren Bearbeitung gegenwärtig zurückstellt. Auch hier sind erste Musterverfahren zu erwarten.