Das BMF hat den Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.
Kernpunkte dieses Gesetzes sind die Anpassungen des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 zur Sicherung des Existenzminimums sowie zum Ausgleich der kalten Progression:
– Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12 084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12 336 Euro und
– Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6 672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6 828 Euro
– Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
– Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
Ferner soll das Kindergeld ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich angehoben werden.
Auch sollen auch die Aufträge aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren und Klarstellungen zur Gemeinnützigkeit umgesetzt werden. Mit dem Faktorverfahren wird die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt. Die Lohnsteuer kann dabei unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns (egal in welchem Verhältnis) ermittelt werden.
Unerfreulich ist das erneute Aufgreifen der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Diese war bereits im Wachstumschancengesetz vorgesehen, wurde dann jedoch im Zuge der Beratung des Vermittlungsausschusses gestrichen.
Referentenentwurf eines JStG 2024 II >>