Mit Schreiben vom 30.11.2023 hat sich das BMF zu weiteren Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen geäußert.
Darin äußert das BMF sich auch wie folgt zur Entnahme:
„Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der 2 Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, BStBl I S. 351, unter Rn. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen.“
Außerdem geht das BMF auf Fragen der Sachgesamtheit bei gleichzeitiger Anschaffung von PV-Anlage und Stromspeicher sowie Fragen der Option zur Regelbesteuerung bzw. Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ein.
Das gesamte BMF-Schreiben finden Sie hier:
BMF-Schreiben v. 30.11.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :013