Beim Lending werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Nach Auffassung der FinVerw sind Einkünfte aus dem Lending nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (vgl. BMF-Schreiben v. 10.5.2022, BStBl I S. 668, Rz. 65).

Beim FG Köln ist ein Klageverfahren zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus der Verwendung von Einheiten des Bitcoins für Lending im Privatvermögen anhängig (Az. 5 K 194/23). Darin macht der Kläger geltend beim Lending im Privatvermögen würden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, die der Abgeltungsteuer unterlägen.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Bitcoin sei als „Fremdwährung“ einzustufen, weil dieser als Zahlungsmittel für Steuern und Gebühren in den Kantonen Zug und Lugano (Schweiz) anerkannt sowie als zweite Staatswährung in El Salvador eingeführt worden sei.

Nach Auffassung der FinVerw stellen virtuelle Währungen (wie der Bitcoin) keine „Fremdwährung“ dar, sondern sind digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Es handelt sich beim Lending daher vielmehr um eine Art „Sachdarlehen“. Bei der Wertpapierleihe, welche ein Sachdarlehen darstellt, erzielt der Verleiher Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG und keine Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Praxishinweis

Einspruchsverfahren, die sich auf das beim FG Köln anhängige Verfahren berufen, stellt die FinVerw aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO).