Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben.
Durch die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024)[1] werden neue Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 festgelegt.
Praxishinweis
Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf ergeben sich für 2024 folgende Werte:
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.535 €* | 42.420 €* | 3.465 € | 41.580 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze)Kranken- und Pflegeversicherung[2] |
5.775 €
|
69.300 € |
5.775 € |
69.300 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze)Kranken- und Pflegeversicherung |
5.175 € |
62.100 € |
5.175 € |
62.100 € |
Beitragsbemessungsgrenze
Allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung |
7.550 € |
90.600 € |
7.450 € |
89.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
9.300 € |
111.600 € |
9.200 € |
110.400 € |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
45.358 € |
|||
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung |
42.053 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Praxishinweis
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat den von der Bundesregierung verabschiedeten Werten zustimmen wird.
Die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (West) löst eine steuerliche Folgewirkung aus:
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG zu Gunsten von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen beträgt
8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West).[3] Durch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze ab 2024 ergibt sich eine Folgeänderung.
Für 2023 ergab sich folgendes steuerfreie Ansparvolumen:
87.600 EUR x 8 % = 7.008 EUR
monatlich bei gleichmäßiger Verteilung = 584 EUR
Für 2024 ergibt sich folgendes steuerfreie Ansparvolumen:
90.600 EUR x 8 % = 7.248 EUR
monatlich bei gleichmäßiger Verteilung = 604 EUR
Praxishinweis
Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass weiterhin nur 4 % der steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG sozialversicherungsfrei bleiben.[4]
davon steuer- und sv-frei (4 %) 3.624 EUR
monatlich bei gleichmäßiger Verteilung 302 EUR
davon steuerfrei und sv-pflichtig[5] (4 %) 3.624 EUR
monatlich bei gleichmäßiger Verteilung 302 EUR
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG setzt Beiträge des Arbeitgebers voraus. Von Beiträgen des Arbeitgebers geht die Finanzverwaltung selbst dann aus, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern gegenüber der Versorgungseinrichtung lediglich Beitragsschuldner ist. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer z. B. aufgrund eines Tarifvertrags von der Möglichkeit Gebrauch macht, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers durch eine Entgeltumwandlung zugunsten von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu verwenden.
Praxishinweis
Der BFH hat im Übrigen entschieden, dass ein von der Pensionskasse ausgezahltes einmaliges Sterbegeld auch dann zu den voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehört, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nach dem Betriebsrentengesetz ersatzweise an die Erben gezahlt wird.[6] Der Umstand, dass das Sterbegeld der Erbschaftsteuer unterlegen hat, steht einer Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz nicht entgegen.
[1] Verordnung der Bundesregierung: BR-Drucks. 511/23 v. 12.10.2023
[2] Am 31.12.2002 PKV-Versicherte: 62.100 € p.a.
[3] BMF-Schr. v. 12.8.2021 – IV C 5 – S 2333/19/10008:017, BStBl I 2021, 1050 Rn. 28
[4] zur Sozialversicherung vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV
[5] Sofern die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird
[6] BFH-Urt. v. 5.11.2019- X R 38/18, BFH/NV 2020, 673