[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Hannover, im Dezember 2016 – Frei nach dem Motto „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“ wird auch die unliebsame Steuererklärung allzu oft auf die lange Bank geschoben. Zwar muss sich, wer gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, regelmäßig sputen. So endet die Frist für Steuerpflichtige zur Abgabe der Erklärung 2016 auch im kommenden Jahr am 31.5.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist auf den 31.12.2017.[/vc_column_text][vc_column_text]Für viele Arbeitnehmer ist die Abgabe der Steuererklärung jedoch freiwillig. In diesem Fall haben sie länger Zeit, ihre Belege zu sichten und die Unterlagen beim Finanzamt einzureichen. Vier Jahre lang ist es möglich, die Veranlagung freiwillig zu beantragen. Zurückgerechnet ist die Frist damit in diesem Jahr für die Steuererklärung 2012 relevant. Sollten Sie Ihre Steuerpapiere 2012 folglich noch immer unbearbeitet im Schrank liegen haben, empfiehlt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt zügig zu handeln.
Bis zum 2.1.2017 muss die Erklärung 2012 dem Finanzamt vorliegen. Damit haben Sie im Vergleich zu anderen Jahren sogar noch zwei Tage länger Zeit, die notwendigen Formulare auszufüllen. Denn, fällt das Jahresende – wie am 31.12.2016 – auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, so der Bundesfinanzhof. Das Gericht stellt damit klar, dass die konkrete Fristenregelung gemäß Abgabenordnung für alle Arten von Fristen gilt, also auch für die 4-Jahres-Frist zur freiwilligen Abgabe der Steuererklärung.
„Sich Zeit zu lassen bei der Erledigung der Steuer, lohnt vor allem für Steuerpflichtige, die Geld vom Fiskus zurückerwarten. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, ist der Rückzahlungsbetrag mit einem Zinssatz von 6% p.a. zu verzinsen. Die Erstattung für das Jahr 2012 erfährt folglich seit April 2014 eine respektable Verzinsung.“, so Dipl.-Ök. Sven Heißenberg, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
Obacht: Nach Ablauf der o.g. vier Jahre verjähren schließlich regelmäßig Ihre Steuererstattungsansprüche. Noch länger dürfen Sie die Beantragung daher nicht hinausschieben.[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=“1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]