Ab dem VZ 2023 ist es bei der Anlage Kind erforderlich, die Steueridentifikationsnummer des Kindes anzugeben (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG). Ohne diese Angabe ist eine elektronische Übermittlung derzeit nicht möglich. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Steuer-ID des Kindes nicht ohne weiteres benannt werden kann (z.B. in Trennungsfällen). Zu dieser Problematik haben wir aus dem FinMin Sachsen-Anhalt folgende Rückmeldung erhalten:
„Die von Ihnen geschilderte Thematik ist bereits bekannt und wurde und wird auf Bund-Länder-Ebene in verschiedenen Gremien erörtert und beraten.
Die Finanzverwaltung hat die praktischen Probleme bei den Eltern und der Verwaltung anlässlich der übergangslosen Rechtsänderung vom Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 zum VZ 2023 in § 32 Absatz 6 Satz 12 EStG zur Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen erkannt und nimmt diese zum Anlass, bis auf Weiteres die in der Einkommensteuererklärung 2023 fehlende Identifikationsnummer nicht zu beanstanden.
Angesichts der Dringlichkeit wird voraussichtlich Ende Juli 2024 im Verfahren ELSTER der bestehende Abbruchhinweis durch einen Hinweis ersetzt, mit dem die Steuerpflichtigen auf die für die zügige Bearbeitung erforderliche Angabe der an das Kind vergebenen Identifikationsnummer und deren Fundstelle (Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern) hingewiesen wird, sodass eine elektronische Übermittlung dieser Fälle – vorausgesetzt es liegen keine weiteren Hinderungsgründe vor – dann grundsätzlich auch ohne Angabe der Identifikationsnummer des Kindes möglich sein sollte.
Außerdem soll auf Bund-Länder-Ebene weiter geprüft werden, welche Möglichkeiten seitens der Verwaltung bestehen, die betroffenen Steuerpflichtigen entweder dabei zu unterstützen, die ihnen nicht (mehr) bekannte Identifikationsnummer ihres Kindes oder ihrer Kinder in Erfahrung zu bringen, oder die Identifikationsnummer ggf. selbst beizusteuern.“